Entsprechend hätten diese zu Recht insbesondere auch zur Prüfung des Anfangsverdachts herangezogen werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4). Da die Observationsergebnisse somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien, sei bezüglich der nachfolgend erhobenen Beweismittel auch nicht von einer unzulässigen Fernwirkung i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen, wie sie der Beschuldigte auch vorliegend wieder geltend macht (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten];