Weiter qualifizierte das Bundesgericht die mit der Observation einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten als bescheiden, so dass im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Verwertung der Ergebnisse aus der Observation überwiegen würden. Entsprechend hätten diese zu Recht insbesondere auch zur Prüfung des Anfangsverdachts herangezogen werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4).