141 Abs. 2 StPO angenommen. Nichts Anderes ist schliesslich in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheids BGE 147 IV 9 zu folgern, wonach für die Beurteilung der Schwere einer Straftat im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht das abstrakte Strafmass, sondern die konkrete Tat massgeblich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).