Handels mit Arzneimitteln um ein Vielfaches übersteigt (vgl. dazu Ziffer 4.7 hernach). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 9 f.; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 71) haben sich sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht hinlänglich mit der gestützt auf Art. 140 f. StPO vorzunehmenden Güterabwägung befasst und darin in Bezug auf den Verstoss gegen Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO angenommen.