Angesichts der konkreten Grössenordnungen, wie sie sich im vorliegenden Verfahren präsentiere, sei im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eine schwere Straftat anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2). Insofern das Bundesgericht somit bereits für die als Vergehen ausgestaltete qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eine schwere Straftat angenommen hat, trifft dies umso mehr auch für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz zu, zumal es sich dabei erstens um ein Verbrechen handelt und zweitens das konkrete Ausmass des illegalen Handels mit Dopingmitteln im vorliegenden Fall dasjenige des