Produkte mit pharmakologischer Wirkung erheblich sei. Angesichts der konkreten Grössenordnungen, wie sie sich im vorliegenden Verfahren präsentiere, sei im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eine schwere Straftat anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2).