Was der Beschuldigte indessen im vorliegenden Berufungsverfahren diesbezüglich vorbringt, erschöpft sich weitgehend in der Wiederholung derselben Rügen, mit denen er bereits im abgetrennten Verfahren vor Obergericht als auch vor Bundesgericht unterlegen ist. Vor diesem Hintergrund sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4.2) – keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die einschlägigen Erwägungen zum abgetrennten Verfahren nicht auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen sollten, sodass an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.