Beide Verfahren, die bis zur Abtrennung per 29. Januar 2016 gemeinsam geführt worden waren, haben somit ihren Ursprung im vorliegenden Verfahren, weshalb sich in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenseröffnung und der Verwertbarkeit der Beweismittel keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Diese Fragen haben das Obergericht im Rückweisungsentscheid sowie das Bundesgericht nicht nur für das abgetrennte, sondern explizit auch für das vorliegende, ungetrennte Verfahren eingehend geprüft (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 2-5 in UA act. 1.1.4/245 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3).