Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. Ziffer 2.1 hiervor), hat das abgetrennte Verfahren StA.2016.8 seinen Ursprung im vorliegenden, am 3. Juni 2014 eröffneten Verfahren StA.2014.42. Nach der Abtrennung wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens zum abgetrennten Verfahren beigezogen. Beide Verfahren, die bis zur Abtrennung per 29. Januar 2016 gemeinsam geführt worden waren, haben somit ihren Ursprung im vorliegenden Verfahren, weshalb sich in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenseröffnung und der Verwertbarkeit der Beweismittel keine wesentlichen Unterschiede ergeben.