1.1.4/230 ff.). In der Zwischenzeit hat das Obergericht seinen Entscheid bestätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 in UA act. 1.1.4/245 ff.). Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 abgewiesen, womit das abgetrennte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2.2.2. Die vom Beschuldigten geäusserten Bestreitungen des Tatverdachts, der Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens und der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel überzeugen nicht. - 13 -