22 SpoFöG herleiten lasse, sei die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtswidrig erfolgt. Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung seien die Straftatbestände des Sportförderungsgesetzes nicht als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten. Zudem würden die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Wahrheitsfindung überwiegen, zumal es sich bei der engmaschigen Überwachung durch die EZV um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre gehandelt habe. In der Konsequenz seien die Anzeige sowie - 12 -