Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) an die Kantonale Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2014 aus einer Überwachung des Beschuldigten hervorgegangen sei, für welche keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Da der erforderliche Tatverdacht einzig auf dieser Anzeige beruhe, aus welcher sich darüber hinaus mangels Bezug zu Sporttreibenden kein Verdacht auf eine Widerhandlung gegen Art. 22 SpoFöG herleiten lasse, sei die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtswidrig erfolgt.