Unangefochten geblieben sind damit die infolge Verjährungseintritt erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2, insoweit der Vorwurf sich auf den Zeitraum vor dem 12. November 2013 bezieht, sowie der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 3, Punkte 3-6. Eine Überprüfung dieser Punkte findet damit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).