1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Ihm sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 101'200.00 für rechtswidrige geheime Zwangsmassnahmen sowie für die ungerechtfertigte Schriftensperre auszurichten und es seien ihm die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände auszuhändigen. Die Berufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe nach richterlichem Ermessen.