5. Es sei von Antidoping Schweiz eine schriftliche Stellungnahme darüber einzuholen, für welche Personen welche ihr von der Staatsanwaltschaft Aargau im laufenden Verfahren als Endkonsumenten und Abnehmer mitgeteilt wurden, eine Zuständigkeit von Antidoping Schweiz besteht. 6. Es sei durch das Gericht eine ergänzende, schriftliche Stellungnahme sowohl von Antidoping Schweiz als auch vom BASPO zu den jeweils eingereichten Fachmeinungen einzuholen, wobei die Verteidigung vorgängig zur Formulierung von Fragen einzuladen sei.