4. Es sei von Antidoping Schweiz eine schriftliche Stellungnahme einzuholen, weshalb diese, als vom Bund beauftragte Agentur in der Dopingbekämpfung, der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 32 lit. h IBSG in Bezug auf das laufende Verfahren nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sich die Erklärung dazu zu äussern, weshalb die wesentlichen Informationen gemäss Art. 78 SpoFöV aus dem SpoFöG-Verfahren nicht von den kantonalen Behörden in Erfahrung gebracht wurden. - 10 -