2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Korrespondenz (E-Mail oder Postverkehr, oder auch Telefonnotizen usw.), welche sie im Zusammenhang mit den drei eingeholten Fachmeinungen mit den jeweiligen Behörden und Stellen geführt hat, den Akten zuzuführen unter Angabe einer Vollständigkeitserklärung; 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Erklärung darüber abzugeben, weshalb sie der Pflicht gemäss Art. 78 SpoFöV nicht nachgekommen ist und weshalb die entsprechenden Informationen nirgends in den Verfahrensakten zu finden sind.