5. Es sei sämtliche Korrespondenz (schriftlich oder elektronisch) zwischen der Staatsanwaltschaft und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zu edieren. Ebenso seien sämtliche Telefonnotizen und Sitzungsprotokolle, welche von der Staatsanwaltschaft oder der EZV in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. der Anzeige der EZV vom 23.05.2014 erstellt worden sind, zu edieren. 6. Es seien sämtliche Akten der EZV im Zusammenhang mit der Aktion «Pump» und der Aktion «Rage» zu edieren.