- Medienberichte im Zusammenhang mit Doping - Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen vom 31.03.2015 in Q. und S. sowie vom 19.08.2015 in S. - Einvernahmen von C. - Folgeerkenntnisse Subeventualiter stellte er folgende Beweisergänzungsanträge: 1. Es seien der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Hausdurchsuchung vom 19.08.2015 in S. zu edieren. 2. Es sei für die Empfangsbestätigung für die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 16.03.2015 für die Hausdurchsuchungen am 31.03.2015 in S. und in Q. (act. 3.3.1/12 und act. 3.3.2/11) ein graphologisches Gutachten anzuordnen.