5. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände seien C. auszuhändigen. 6. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu treffen. 4.3. Sodann liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen: Es seien die Anzeige vom 23.5.2014 sowie sämtliche von der Berufungsgegnerin ins Recht gelegten Beweismittel aus den Akten zu verweisen. Eventualiter beantragte er die Entfernung folgender Aktenstücke: - Strafanzeige der eidgenössischen Zollverwaltung vom 23.05.2014 - Beigezogene Akten aus anderen Verfahren -7-