3. C. sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO in der Höhe von CHF 2'800.00 (zzgl. allfälliger weiterer Kosten, insb. Reisekosten, sofern seine persönliche Teilnahme erforderlich sein wird) für die ihm entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, die ihm auf der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zuzusprechen. 4. C. sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 101'200.00 für die rechtswidrigen geheimen Zwangsmassnahmen während insgesamt 295 Tagen sowie für die ungerechtfertigte Schriftensperre während 635 Tagen auszurichten.