III. Unter Aufhebung des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) wird weiter Folgendes begehrt: 1. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 2. C. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. A i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die entstandenen Verteidigungskosten vor erster Instanz gemäss eingereichter Kostennote vom 11.11.2020 und vor zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.