I. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass C. von der Anschuldigung der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Ziff. 3, 3.-6. Punkt der Anklageschrift vom 11.3.2020 freigesprochen wurde. -6- II. Es sei unter Aufhebung des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) Ziff. 2 wie folgt abzuändern: C., geb. [tt.mm.1959], sei