3.2. Mit Eingabe vom 24. November 2020 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 24. November 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr am 13. April 2021 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Kostenfolgen zu verurteilen. 4.2. Mit Berufungserklärung vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen: