8. 8.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils bei der Gerichtskanzlei abzuholen, andernfalls diese vernichtet werden: - Aus 1. HD in S.: Pos. 2 und 31 - Aus HD in Q.: Pos. 3 und 12 - Aus HD in T.: Pos. 2, 3, 19, 23, 24, 26 - 33, 37 - 40, 42, 43 8.2. Die folgenden Gegenstände bleiben als Beweismittel gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. 1 StPO bei den Akten: - 1 Paket Hard Disk Spiegelung von 2 PC's - 1 Paket Hard Disk / WD Elements 8.3. Im Übrigen werden folgende Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und die Kantonspolizei Aargau mit der Vernichtung beauftragt: