7.3. Für die nach Deckung der Positionen gemäss vorstehender Ziffer. 7.2. verbleibenden Vermögenswerte gemäss Ziffer 7.1. wird die Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der folgenden Forderungen aufrechterhalten: - Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 5. -4- - Ersatzforderung gemäss Ziffer 4.1. des Urteils SST.2019.97 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 Sofern die Beschlagnahme nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen ersetzt werden sollte, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die sachgemässen Verfügungen zu treffen.