- Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 (Depotkonto) 7. 7.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 i.V.m. 268 und 263 lit. b StPO werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld in der Höhe von Fr. 5'258.50 - Bankguthaben in der Höhe von Fr. 42'606.34 […] - Erlös der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Goldbestände (Beschluss vom 30.04.2020) in der Höhe von Fr. 322'734.15 - Grundstück in […] Q., Grundstück […], Liegenschaft R. - Grundstück in […] S., Grundstücke […] 7.2. Die eingezogenen Vermögenswerte gemäss vorstehender Ziffer 7.1. werden in nachfolgender Priorisierung an die Deckung der nachfolgenden Positionen herangezogen: