4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'200.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 90'000.00 zu bezahlen. 6. Gestützt auf Art. 70 StGB wird folgender Vermögenswert eingezogen: