22 Abs. 1 SpoFöG (Anklageziffer 1.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 18 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -3-