2.2. Gleichentags erliess das Bezirksgericht Bremgarten den nachfolgenden Beschluss: Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt betreffend die Anklage der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und Art. 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG (Anklageziffer 2) für den Zeitraum vor dem 12.11.2013. 2.3. Sodann erkannte das Bezirksgericht Bremgarten auf nachfolgendes Urteil, welches es den Parteien mündlich eröffnete. 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3, 3.-6. Punkt).