Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.100 (ST.2020.7; StA.2014.42) Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter C._____, geboren am [tt.mm.1959], von Hasle bei Burgdorf, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A._____, […] Gegenstand Geldwäscherei, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 11. März 2020 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei. 2. 2.1. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 12. November 2020 vor dem Bezirksgericht Bremgarten statt. 2.2. Gleichentags erliess das Bezirksgericht Bremgarten den nachfolgenden Beschluss: Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt betreffend die Anklage der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und Art. 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG (Anklageziffer 2) für den Zeitraum vor dem 12.11.2013. 2.3. Sodann erkannte das Bezirksgericht Bremgarten auf nachfolgendes Urteil, welches es den Parteien mündlich eröffnete. 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3, 3.-6. Punkt). 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3, 1. und 2. Punkt) - der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und Art. 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG (Anklageziffer 2.) - der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG (Anklageziffer 1.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 18 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -3- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'200.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 90'000.00 zu bezahlen. 6. Gestützt auf Art. 70 StGB wird folgender Vermögenswert eingezogen: - Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 (Depotkonto) 7. 7.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 i.V.m. 268 und 263 lit. b StPO werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld in der Höhe von Fr. 5'258.50 - Bankguthaben in der Höhe von Fr. 42'606.34 […] - Erlös der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Goldbestände (Beschluss vom 30.04.2020) in der Höhe von Fr. 322'734.15 - Grundstück in […] Q., Grundstück […], Liegenschaft R. - Grundstück in […] S., Grundstücke […] 7.2. Die eingezogenen Vermögenswerte gemäss vorstehender Ziffer 7.1. werden in nachfolgender Priorisierung an die Deckung der nachfolgenden Positionen herangezogen: - sämtliche Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (STA-ST.2014.42 inkl. nachfolgender Gerichtsinstanzen) - sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung des vorliegenden Verfahrens (STA- ST.2014.42 inkl. nachfolgender Gerichtsinstanzen) - sämtliche Verfahrenskosten des abgetrennten Verfahrens (STA-ST.2016.8 inkl. nachfolgender Gerichtsinstanzen) - sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung des abgetrennten Verfahrens (STA- ST.2016.8 inkl. nachfolgender Gerichtsinstanzen) 7.3. Für die nach Deckung der Positionen gemäss vorstehender Ziffer. 7.2. verbleibenden Vermögenswerte gemäss Ziffer 7.1. wird die Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der folgenden Forderungen aufrechterhalten: - Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 5. -4- - Ersatzforderung gemäss Ziffer 4.1. des Urteils SST.2019.97 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.02.2020 Sofern die Beschlagnahme nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen ersetzt werden sollte, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 8. 8.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils bei der Gerichtskanzlei abzuholen, andernfalls diese vernichtet werden: - Aus 1. HD in S.: Pos. 2 und 31 - Aus HD in Q.: Pos. 3 und 12 - Aus HD in T.: Pos. 2, 3, 19, 23, 24, 26 - 33, 37 - 40, 42, 43 8.2. Die folgenden Gegenstände bleiben als Beweismittel gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. 1 StPO bei den Akten: - 1 Paket Hard Disk Spiegelung von 2 PC's - 1 Paket Hard Disk / WD Elements 8.3. Im Übrigen werden folgende Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und die Kantonspolizei Aargau mit der Vernichtung beauftragt: - Aus 1. HDin S.: HD Pos. 3 - 9, 20, 23 - 25, 28, 34, 37, 39 - 73, 75 - 79, 81 - 84 - Aus 2. HD in S.: HD Pos. 1 - 28, 30 - 59 - Aus HD in Q.: HD Pos. 5, 8, 11, 14 - 15, 17 - 18, 22, 24 - 25 - Gemäss Beschlagnahmebefehl vom 09.02.2016: Etikettendrucker LX8000, 1 Laminarfloor, diverse leere Etiketten, Tablettier Stand zu Tablettier Maschine, Waage grün 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 8'150.00 Gerichtsgebühr Fr. 12'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 16'990.05 (zzgl. separat festzusetzender Entschädigung von RA A.) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 98'076.45 andere Auslagen Fr. 78.00 Total Fr. 135'294.50 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 135'294.50 (zzgl. Kosten für die amtliche Verteidigung durch RA A., welche separat festgesetzt werden). -5- 10. 10.1. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung erfolgt separat. 10.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. November 2020 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das mündlich eröffnete Urteil beim Bezirksgericht Bremgarten an. Das begründete Urteil wurde ihm am 13. April 2021 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 24. November 2020 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 24. November 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr am 13. April 2021 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Kostenfolgen zu verurteilen. 4.2. Mit Berufungserklärung vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen: I. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass C. von der Anschuldigung der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Ziff. 3, 3.-6. Punkt der Anklageschrift vom 11.3.2020 freigesprochen wurde. -6- II. Es sei unter Aufhebung des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) Ziff. 2 wie folgt abzuändern: C., geb. [tt.mm.1959], sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1. der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen gemäss Ziff. 3., 1. und 2. Punkt der Anklageschrift vom 11.3.2020; 2. der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, angeblich begangen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 11.3.2020; 3. der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, angeblich begangen gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 11.3.2020. III. Unter Aufhebung des Urteils vom 12.11.2020 des Bezirksgerichts Bremgarten (ST.2020.7) wird weiter Folgendes begehrt: 1. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 2. C. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. A i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die entstandenen Verteidigungskosten vor erster Instanz gemäss eingereichter Kostennote vom 11.11.2020 und vor zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. 3. C. sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO in der Höhe von CHF 2'800.00 (zzgl. allfälliger weiterer Kosten, insb. Reisekosten, sofern seine persönliche Teilnahme erforderlich sein wird) für die ihm entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, die ihm auf der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zuzusprechen. 4. C. sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 101'200.00 für die rechtswidrigen geheimen Zwangsmassnahmen während insgesamt 295 Tagen sowie für die ungerechtfertigte Schriftensperre während 635 Tagen auszurichten. 5. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände seien C. auszuhändigen. 6. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu treffen. 4.3. Sodann liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen: Es seien die Anzeige vom 23.5.2014 sowie sämtliche von der Berufungsgegnerin ins Recht gelegten Beweismittel aus den Akten zu verweisen. Eventualiter beantragte er die Entfernung folgender Aktenstücke: - Strafanzeige der eidgenössischen Zollverwaltung vom 23.05.2014 - Beigezogene Akten aus anderen Verfahren -7- - Medienberichte im Zusammenhang mit Doping - Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen vom 31.03.2015 in Q. und S. sowie vom 19.08.2015 in S. - Einvernahmen von C. - Folgeerkenntnisse Subeventualiter stellte er folgende Beweisergänzungsanträge: 1. Es seien der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Hausdurchsuchung vom 19.08.2015 in S. zu edieren. 2. Es sei für die Empfangsbestätigung für die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 16.03.2015 für die Hausdurchsuchungen am 31.03.2015 in S. und in Q. (act. 3.3.1/12 und act. 3.3.2/11) ein graphologisches Gutachten anzuordnen. 3. Es sei sämtliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Martin Leiser, […], zu edieren. 4. Es sei sämtliche Korrespondenz (schriftlich oder elektronisch) zwischen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren zu edieren. 5. Es sei sämtliche Korrespondenz (schriftlich oder elektronisch) zwischen der Staatsanwaltschaft und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zu edieren. Ebenso seien sämtliche Telefonnotizen und Sitzungsprotokolle, welche von der Staatsanwaltschaft oder der EZV in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. der Anzeige der EZV vom 23.05.2014 erstellt worden sind, zu edieren. 6. Es seien sämtliche Akten der EZV im Zusammenhang mit der Aktion «Pump» und der Aktion «Rage» zu edieren. 7. Es sei Herr C., Leiter Zentralstelle Zollfahndung (ZEFA), vom Bezirksgericht Bremgarten als Zeuge einzuvernehmen. 8. Es seien sämtliche GPS-Daten zu edieren, die im Rahmen der Aktion «Pump» erhoben wurden. 4.4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 verzichtete die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung. Mit separater Eingabe desselben Datums erstattete sie die schriftliche Berufungsbegründung, mit welcher sie an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. 4.5. Am 7. Juni 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -8- 4.6. Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 liess der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Berufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für den Fall beantragen, dass entgegen seiner Berufungsanträge kein Freispruch erfolgten sollte. 4.7. Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Gleichentags beantragte sie mit separater Eingabe, sämtliche vom Beschuldigten mit Berufungsantwort eingereichten Beilagen aus dem Recht zu weisen. 4.8. Am 27. Juli 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an den von ihm gestellten Anträgen fest. 4.9. Mit Eingabe vom 3. und 24. August 2021 sowie vom 27. September 2021 reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft je weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme ein. 4.10. Am 27. Oktober 2021 beantragte der Beschuldigte in Ergänzung zu den mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen, folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen: 1.1. Bundesrätliche Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/ff/2009/8189.pdf; besucht am 26.10.2021); 1.2. Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (abrufbar unter: http://biblio.parlament.ch/e-docs/149309.pdf; besucht am 16.10.2021); 1.3 Erläuterungen des Bundes zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (abrufbar unter:http://www.baspo.admin.ch/de/home/meta/suche.detail.document.html/basp o- internet/de/documents/dossier/sportf%C3%B6rderungsgesetz/de/spof%C3%B6v/ voerlauterungende.pdf.html, besucht am 26.10.2021); 1.4 Postulat von Nationalrat Marcel Dobler vom 27.9.2019 bzgl. der strafrechtlichen Verfolgung des Dopingkonsums (abrufbar unter: http://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?Affairld=20194366, besucht am 26.10.2021); 1.5 Fachbeitrag «Doping im Fitnessstudio» von Dr. Walter O. Frey in der Zeitschrift «ARS MEDICI24» aus dem Jahr 2016; 1.6 Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Dissertation von Dr. Werner Jörger, Bern, 2006; -9- 1.7 Merkblatt des Förderprogramms Jugend und Sport des BASPO: «Präventives Handeln: Engagiert gegen Doping», Ausgabe 2014; 1.8 E-Mail-Verlauf zwischen dem BASPO, Stiftung Antidoping Schweiz und C. vom 6.9.2019-18.9.2019; 1.9 Jahresrückblick 2013 der Stiftung Antidoping Schweiz; 1.10 Breitensportkonzept des Bundes vom 26.10.2016 (abrufbar unter: http://newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45808.pdf, besucht am 26.10.2021); 1.11 Schreiben von Antidoping Schweiz an das BASPO vom 18.9.2015; 1.12 Leistungssportkonzept des Bundes vom 26.10.2016 (abrufbar unter: www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45808.pdf, besucht am 26.10.2021); 1.13 Beilagen 2 und 3 des Schreibens von Antidoping Schweiz vom 19.8.2021; 1.14 Beilagen des Schreibens vom Bundesamt für Sport von 19.8.2021; 1.15 Gesuch um Akteneinsicht an die Eidgenössische Zollverwaltung vom 20.8.2021; 1.16 Auszug D. aus dem Informationssystem Antidoping Schweiz vom 13.9.2021; 1.17 Dopingstatut von Swiss-Olympic (abrufbar unter: www.swissolympic.ch/dam/jcr:7a1d6e43-cfe8-4671-9ad3- f1dcaba272ca/10.1_Doping-Statut_2021.pdf, besucht am 26.10.2021); 1.18 Schreiben der Verteidigung an das BASPO vom 16.9.2021; 1.19 Klarstellung von Antidoping Schweiz bezüglich ihrer Zuständigkeit. Darüber hinaus stellte er folgende Anträge: 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Korrespondenz (E-Mail oder Postverkehr, oder auch Telefonnotizen usw.), welche sie im Zusammenhang mit den drei eingeholten Fachmeinungen mit den jeweiligen Behörden und Stellen geführt hat, den Akten zuzuführen unter Angabe einer Vollständigkeitserklärung; 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Erklärung darüber abzugeben, weshalb sie der Pflicht gemäss Art. 78 SpoFöV nicht nachgekommen ist und weshalb die entsprechenden Informationen nirgends in den Verfahrensakten zu finden sind. 4. Es sei von Antidoping Schweiz eine schriftliche Stellungnahme einzuholen, weshalb diese, als vom Bund beauftragte Agentur in der Dopingbekämpfung, der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 32 lit. h IBSG in Bezug auf das laufende Verfahren nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sich die Erklärung dazu zu äussern, weshalb die wesentlichen Informationen gemäss Art. 78 SpoFöV aus dem SpoFöG-Verfahren nicht von den kantonalen Behörden in Erfahrung gebracht wurden. - 10 - 5. Es sei von Antidoping Schweiz eine schriftliche Stellungnahme darüber einzuholen, für welche Personen welche ihr von der Staatsanwaltschaft Aargau im laufenden Verfahren als Endkonsumenten und Abnehmer mitgeteilt wurden, eine Zuständigkeit von Antidoping Schweiz besteht. 6. Es sei durch das Gericht eine ergänzende, schriftliche Stellungnahme sowohl von Antidoping Schweiz als auch vom BASPO zu den jeweils eingereichten Fachmeinungen einzuholen, wobei die Verteidigung vorgängig zur Formulierung von Fragen einzuladen sei. 4.11. Mit Eingabe vom 8. November 2021 bzw. 26. November reichten die Kantonale Staatsanwaltschaft resp. der Beschuldigte erneut eine freigestellte Stellungnahme ein. 4.12. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Beschuldigte eine vorgängige Stellungnahme zur Berufungsverhandlung ein. 4.13. Mit Eingabe vom 25. März 2022 reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft die GPS-Daten der beiden überwachten Fahrzeuge des Beschuldigten ein. 4.14. Am 6. April 2022 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt, anlässlich derer er folgende Beweisanträge stellte. 1. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, sämtliche Originaldaten der GPS- Überwachung, d.h. in elektronischer Form, für das Fahrzeug Volvo XC90, blau, aaa im Zeitraum vom 18.6.2014 bis zum 28.7.2014 und für das Fahrzeug Volvo XC90 grau, bbb im Zeitraum vom 26.8.2014 bis zum 31.3.2015 den Verfahrensakten zuzuführen. 2. Es seien die elektronischen Daten der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen unter Ansetzung einer angemessenen Frist, um sich zu den Originaldaten der GPS-Überwachung zu äussern. - 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Ihm sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 101'200.00 für rechtswidrige geheime Zwangsmassnahmen sowie für die ungerechtfertigte Schriftensperre auszurichten und es seien ihm die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände auszuhändigen. Die Berufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe nach richterlichem Ermessen. Unangefochten geblieben sind damit die infolge Verjährungseintritt erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2, insoweit der Vorwurf sich auf den Zeitraum vor dem 12. November 2013 bezieht, sowie der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 3, Punkte 3-6. Eine Überprüfung dieser Punkte findet damit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung diverse Verfahrens- und Beweisanträge gestellt. In seinem Hauptstandpunkt macht er geltend, sämtliche der von der Kantonalen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise seien unverwertbar und verlangt gestützt darauf, diese aus den Akten zu weisen (Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) an die Kantonale Staatsanwalt- schaft vom 23. Mai 2014 aus einer Überwachung des Beschuldigten hervorgegangen sei, für welche keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Da der erforderliche Tatverdacht einzig auf dieser Anzeige beruhe, aus welcher sich darüber hinaus mangels Bezug zu Sporttreibenden kein Verdacht auf eine Widerhandlung gegen Art. 22 SpoFöG herleiten lasse, sei die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtswidrig erfolgt. Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung seien die Straftatbestände des Sportförderungsgesetzes nicht als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten. Zudem würden die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Wahrheitsfindung überwiegen, zumal es sich bei der engmaschigen Überwachung durch die EZV um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre gehandelt habe. In der Konsequenz seien die Anzeige sowie - 12 - sämtliche darauf aufbauenden Ermittlungserkenntnisse unverwertbar (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 70 ff.; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 E. 5 ff. und 9 f.). 2.2. 2.2.1. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 3. Juni 2014 unter der Verfahrensnummer StA.2014.42 eröffnet (UA act. 1.1.1/53). Der Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten war eine Anzeige der EZV, datierend vom 23. Mai 2014, vorangegangen, welche u.a. auf Erkenntnissen einer GPS-unterstützten Observation des Beschuldigten beruhte (UA act. 1.1.1/1 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde wegen drohender Verjährung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (aSpoFöG; SR 415.0) der Verfahrenskomplex betreffend den Zeitraum vom Januar 2009 bis zum 30. September 2012 abgetrennt und in das Verfahren StA.2016.8 überführt (nachfolgend «abgetrenntes Verfahren»; UA act. 1.1.1/106). Gleichentags wurde der Beizug sämtlicher Akten des Verfahrens StA.2014.42 zum abgetrennten Verfahren ST.2016.8 verfügt. Im abgetrennten Verfahren wurde der Beschuldigte erst- und zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs. 2 aHMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f und Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG schuldig gesprochen (Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ST.2016.99 vom 4. Juli 2017 in UA act. 1.1.4/63 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 in UA act. 1.1.4/108 ff.). Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wies das Bundesgericht das Obergericht an, die Gesetzmässigkeit des Strafverfahrens ausführlicher zu untersuchen und zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2018 vom 18. April 2019 in UA act. 1.1.4/230 ff.). In der Zwischenzeit hat das Obergericht seinen Entscheid bestätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 in UA act. 1.1.4/245 ff.). Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 abgewiesen, womit das abgetrennte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2.2.2. Die vom Beschuldigten geäusserten Bestreitungen des Tatverdachts, der Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens und der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel überzeugen nicht. - 13 - 2.2.2.1. Die Gesetzmässigkeit des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wurde infolge des im abgetrennten Verfahren ergangenen Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts durch das Obergericht und anschliessend auf Beschwerde des Beschuldigten hin wiederum durch das Bundesgericht eingehend geprüft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2018 vom 18. April 2019 E. 2.6 in UA act. 1.1.4/230 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 2-4 in UA act. 1.1.4/245 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3 ff.). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. Ziffer 2.1 hiervor), hat das abgetrennte Verfahren StA.2016.8 seinen Ursprung im vorliegenden, am 3. Juni 2014 eröffneten Verfahren StA.2014.42. Nach der Abtrennung wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens zum abgetrennten Verfahren beigezogen. Beide Verfahren, die bis zur Abtrennung per 29. Januar 2016 gemeinsam geführt worden waren, haben somit ihren Ursprung im vorliegenden Verfahren, weshalb sich in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenseröffnung und der Verwertbarkeit der Beweismittel keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Diese Fragen haben das Obergericht im Rückweisungsentscheid sowie das Bundesgericht nicht nur für das abgetrennte, sondern explizit auch für das vorliegende, ungetrennte Verfahren eingehend geprüft (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 2-5 in UA act. 1.1.4/245 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3). Was der Beschuldigte indessen im vorliegenden Berufungsverfahren diesbezüglich vorbringt, erschöpft sich weitgehend in der Wiederholung derselben Rügen, mit denen er bereits im abgetrennten Verfahren vor Obergericht als auch vor Bundesgericht unterlegen ist. Vor diesem Hintergrund sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4.2) – keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die einschlägigen Erwägungen zum abgetrennten Verfahren nicht auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen sollten, sodass an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. In den fraglichen Urteilen haben das Obergericht und mit ihm einhergehend das Bundesgericht zusammengefasst erwogen, dass die von der EZV angeordnete, GPS-unterstützte Observation des Beschuldigten zwar einer gesetzlichen Grundlage entbehrte, die Frage nach der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse für die Begründung des Tatverdachts jedoch ausgehend von Art. 140 f. StPO zu beurteilen sei. Im Kontext der Interessenabwägung i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO erwog das Bundesgericht weiter, dass – entgegen der auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung des Beschuldigten – das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schmuggels von Substanzen zur Herstellung illegaler - 14 - Produkte mit pharmakologischer Wirkung erheblich sei. Angesichts der konkreten Grössenordnungen, wie sie sich im vorliegenden Verfahren präsentiere, sei im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eine schwere Straftat anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2). Insofern das Bundesgericht somit bereits für die als Vergehen ausgestaltete qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eine schwere Straftat angenommen hat, trifft dies umso mehr auch für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz zu, zumal es sich dabei erstens um ein Verbrechen handelt und zweitens das konkrete Ausmass des illegalen Handels mit Dopingmitteln im vorliegenden Fall dasjenige des Handels mit Arzneimitteln um ein Vielfaches übersteigt (vgl. dazu Ziffer 4.7 hernach). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 9 f.; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 71) haben sich sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht hinlänglich mit der gestützt auf Art. 140 f. StPO vorzunehmenden Güterabwägung befasst und darin in Bezug auf den Verstoss gegen Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO angenommen. Nichts Anderes ist schliesslich in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheids BGE 147 IV 9 zu folgern, wonach für die Beurteilung der Schwere einer Straftat im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht das abstrakte Strafmass, sondern die konkrete Tat massgeblich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Weiter qualifizierte das Bundesgericht die mit der Observation einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten als bescheiden, so dass im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Verwertung der Ergebnisse aus der Observation überwiegen würden. Entsprechend hätten diese zu Recht insbesondere auch zur Prüfung des Anfangsverdachts herangezogen werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4). Da die Observationsergebnisse somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien, sei bezüglich der nachfolgend erhobenen Beweismittel auch nicht von einer unzulässigen Fernwirkung i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen, wie sie der Beschuldigte auch vorliegend wieder geltend macht (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2). Damit trifft es entgegen der Auffassung des Beschuldigten nach wie vor nicht zu und ergibt sich schon gar nicht aus dem vom Beschuldigten angeführten Rückweisungsentscheid, dass die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft «fruit of the poisonous tree» darstellen würden (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 12). - 15 - Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer Unverwertbarkeit der von der EZV gewonnenen Observations- ergebnisse sowohl in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz, als auch gegen das Heilmittelgesetz (welche das Bundesgericht im abgetrennten Verfahren ebenfalls als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO qualifizierte) aufgrund von Erkenntnissen, über die die EZV als auch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Observation verfügt hatten, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand. Im Einzelnen kann dazu auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass aufgrund des generellen Verbots der Substanzen im Anhang der SpoFöV ein hinreichender Tatverdacht entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschuldigten bereits mit dem Verdacht der Herstellung oder Lagerung entsprechender Substanzen vorliegt. Dass darüber hinaus der Endkonsument namentlich bekannt ist, ist dazu nicht erforderlich (vgl. Ziffer 4.4.2.3 und 4.10.3 hernach; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 5 ff.). Damit wäre auch in diesem Fall die Verfahrenseröffnung hinsichtlich beider Delikte rechtmässig erfolgt, der Tatbestand der Geldwäscherei ist ohnehin erst später hinzugekommen (vgl. UA act. 1.1.1/54). Da sich auch im vorliegenden Verfahren die Frage der Verwertbarkeit der von der EZV erhobenen Erkenntnisse somit primär nach Art. 140 f. StPO richtet, vermögen auch die Erhebung weiterer Unterlagen aus dem Verfahren der EZV bzw. deren Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens bzw. die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nicht in Frage zu stellen. Entsprechend sind die vom Beschuldigten erneut gestellten Beweisanträge betreffend die Edition weiterer Unterlagen über die Korrespondenz zwischen der EZV und der Staatsanwaltschaft, die Edition der Akten betreffend die Aktionen «Pump» und «RAGE» sowie die Zeugenbefragung von Herrn Gasser, Verantwortlicher und Unterzeichneter der Strafanzeige vom 23. Mai 2014, nach wie vor abzuweisen (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 10; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1). 2.2.2.2. Auch die Rechtsmässigkeit der anschliessend durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Überwachungsmassnahmen, d.h. der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, konkret der Standortidentifikation mittels GPS und IMSI-Catcher, sowie der Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse wurde in den besagten Entscheiden bereits bestätigt (Urteil des Obergerichts des - 16 - Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2 in UA act. 1.1.4/245 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1 ff.). Insofern der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz des IMSI Catchers wiederum eine Grundrechtsverletzung rügt und die Edition sämtlicher im Rahmen der Aktion «Pump» erhobenen GSP-Daten in elektronischer Form verlangt, kann einerseits auf die einschlägigen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 4.1 in UA act. 1.1.4/245 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.4). Andererseits hat die Staatsanwaltschaft die GPS-Daten der beiden überwachten Fahrzeuge des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereicht, worauf sie dem Beschuldigten zugestellt wurden. Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft diese entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung nicht vom Laufwerk der Kantonspolizei ediert hätte, wie der Beschuldigte suggeriert, bestehen angesichts der in den Akten verfügbaren Anordnungs- und Genehmigungsverfügung sowie des Vollzugsrapports nicht, noch werden solche vom Beschuldigten geltend gemacht. Eine Grundrechts- oder Konventionsverletzung liegt gestützt darauf entgegen dem erneuten Vorbringen des Beschuldigten nicht vor und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 2.3. Im Ergebnis kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die fehlende gesetzliche Grundlage für die Observation durch die EZV weder die Unverwertbarkeit der Anzeige der EZV vom 23. Mai 2015 noch der anschliessend erhobenen Beweismittel zur Folge hat. Zu keinem anderen Resultat führen auch die zu diesem Aspekt vom Beschuldigten angerufenen Konventionsbestimmungen der EMKR (Art. 6, Art. 8 und Art. 13 EMRK), zumal sich das Ober- sowie das Bundesgericht auch mit diesen Rügen im abgetrennten Verfahren eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.8; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 9.2 bis 9.4 in UA act. 1.1.4/245 ff.). Der mit Berufungserklärung des Beschuldigten gestellte Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. Insofern der Beschuldigte eventualiter die Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel geltend macht bzw. weitere Beweisanträge stellt, ist darauf – sofern nicht bereits an dieser Stelle behandelt – im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen (vgl. Ziffer 4.5 ff. hernach). 3. 3.1. Der Beschuldigte beanstandet den Beizug der Akten aus den Strafverfahren gegen D., E., F. und G. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein Beizug der Erkenntnisse aus diesen Verfahren - 17 - einer Verfahrensvereinigung bedurft hätte, andernfalls seine Verteidigungsrechte und damit sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 4 [unten]). 3.2. Der Beschuldigte rügt damit primär den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) als verletzt und damit einhergehend, dass es ihm verwehrt worden sei, die von Mitbeschuldigten gemachten Angaben zu hinterfragen. 3.3. Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient darüber hinaus der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Dies insbesondere, weil den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und Einvernahmen der jeweils anderen Beschuldigten zukommt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 ff. mit Hinweis auf BGE 141 IV 220 E. 4.5). 3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten trifft es nicht zu, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit und damit einhergehend das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot durch die getrennt geführten Strafverfahren verletzt worden wären. Einerseits ist weder ersichtlich, noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, dass die genannten Personen einen gemeinschaftlichen Tatentschluss in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten gefasst, seinen Tatentschluss erweckt oder ihm bei der Tatbegehung Beihilfe geleistet hätten. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er unabhängig von diesen Personen bereits im Jahr 2005, als er noch als Heilpraktiker tätig war, mit der Herstellung erster Dopingsubstanzen begonnen hat (UA act. 4.1/4). Eine Mittäterschaft bzw. Teilnahmeform i.S.v. Art. 24 f. StGB ist auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Beschuldigte und die weiteren Beschuldigten als Hersteller bzw. Abnehmer und Endverbraucher auf unterschiedlichen Stufen derselben Wertschöpfungskette, d.h. des verbotenen Doping- bzw. Arzneimittelhandels agierten. Eine Vereinigung der Strafverfahren drängt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO daher nicht auf. - 18 - Andererseits hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte dennoch im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen Gelegenheit erhalten hat, sich zu den Aussagen von E. und D. zu äussern und Fragen zu stellen (vgl. U-act. 4.2/118ff. und 150 ff.; vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.3.3). Abgesehen davon wurden jedoch keine weiteren Dokumente aus anderen Strafverfahren beigezogen. Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten liegt damit nicht vor. Schliesslich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Berufung zuweilen gegensätzliche Verfahrensanträge gestellt hat. Dem vorstehenden Antrag, die beigezogenen Akten aus dem Verfahren gegen D. zu entfernen, steht der Antrag auf deren vollumfängliche Edition gegenüber (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 79). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4.5 ff.), kann der Beschuldigte weder aus dem einen noch dem anderen etwas zu seinen Gunsten ableiten, weshalb beide Anträge abzuweisen sind. 4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und das Heilmittelgesetz schuldig (vorinstanzliches Urteil E. III.4.7). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für beide Delikte einen Freispruch von Schuld und Strafe. 4.2. 4.2.1. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 11. März 2020 zur Last gelegten Sachverhalte betreffen den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015. Die Beurteilung der Strafbarkeit des umschriebenen Verhaltens richtet sich folglich nach dem am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juli 2011 (Sportförderungsgesetz (SpoFöG) [SR 415.0]) bzw. der gleichzeitig in Kraft getretenen Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (VSpoFöV [SR 415.01]). Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz (HMG [SR 812.21])) wurde per 1. Januar 2019 revidiert und in diesem Zusammenhang die Strafbestimmung in Art. 86 HMG verschärft (vgl. BBl 2013, S. 47 [Botschaft zur Revision des Heilmittelgesetzes]). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als milder (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.3.1), weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Heilmittelgesetz anzuwenden ist. - 19 - 4.2.2. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 11 StPO und Art. 4 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (SR 0.101.07) entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vorliegt (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 88 f.). Der Beschuldigte wurde im abgetrennten Verfahren für den Zeitraum bis und mit dem 30. September 2012 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz verurteilt (vgl. Ziffer 2.2.1 hiervor). Diesem Schuldspruch lagen dieselben Substanzen wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde, die Beurteilung erfolgte indessen ausschliesslich nach dem Heilmittelgesetz, weil das Sportförderungsgesetz in der aktuell geltenden Fassung im fraglichen Zeitraum noch nicht anwendbar war. Ab dem 1. Oktober 2012 ist die Herstellung und der Verkauf dieser Substanzen jedoch gesondert nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. Ziffer 4.2.1) sowohl unter den Gesichtspunkten des Sportförderungsgesetzes als auch des Heilmittelgesetzes zu würdigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1), ist unter dem Aspekt des Doppelbestrafungsverbots einzig die Aufteilung der Mengen hergestellter und verkaufter Substanzen auf das abgetrennte und das vorliegende Verfahren, nicht jedoch deren Subsumption unter das eine oder andere Gesetz von Relevanz. Mit anderen Worten darf eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren nur für Quantitäten erfolgen, welche nicht bereits in die Beurteilung des abgetrennten Verfahrens eingeflossen sind. Da sich das exakte Herstelldatum der einzelnen Substanzen nicht mehr genau ermitteln lässt, nimmt die Anklage die Abgrenzung sowohl im abgetrennten als auch im vorliegenden Verfahren anhand der nachgewiesenen Verkäufe vor (vgl. U-act. 1.1.4/21, 27 - 31, 65 - 68, 80 - 82, 245/30 f. und 33 u.v.a.). Indem also das Lager zugunsten des Beschuldigten unberücksichtigt bleibt, ist sichergestellt, dass vorliegend keine Verurteilung für Substanzen erfolgt, welche bereits ins abgetrennte Verfahren eingeflossen sind. Ein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt somit nicht vor. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG macht sich strafbar, wer zu Doping- zwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG u.a. erwirbt, vertreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt, wobei unter Doping der Missbrauch von Mitteln oder Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport zu verstehen ist (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Als schlichtes Tätigkeitsdelikt ist der Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG mit der Begehung einer der aufgeführten Handlungsvarianten vollendet. Ein darüberhinausgehender Erfolg ist nicht erforderlich (Urteil des - 20 - Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3). Straflos bleibt hingegen der Konsum und die damit verbundenen Beschaffungstätigkeiten sowie der Besitz von Dopingsubstanzen durch den Sportler selbst (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Die von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG erfassten Mittel und Methoden sind in Art. 74 Abs. 1 und 2 SpoFöV bzw. im dazugehörigen Anhang im Einzelnen aufgeführt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, d.h. Wissen und Willen hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5). 4.3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG wird u.a. bestraft, wer Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes in Verkehr bringt. Gemäss lit. c der genannten Bestimmung wird bestraft, wer Heilmittel (u.a. für die Verwendung durch die erwerbende Person) abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Inverkehrbringens umfasst gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG den Vertrieb und die Abgabe von Heilmitteln, wobei unter den Vertrieb bereits vor Inkrafttreten der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG per 1. Januar 2019 jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels fiel. Als Abgabe gilt schliesslich jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber sowie für die Anwendung an Drittpersonen (Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG). Erfüllt der Täter die Straftatbestände nach Art. 86 Abs. 1 aHMG, ohne eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu bewirken, ist er nach Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG zu bestrafen. 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat die Lagerung und den Verkauf der in Anklageziffer 1.2 und 2.2 aufgeführten Substanzen im fraglichen Zeitraum anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Grundsatz eingestanden, was im Übrigen auch seinen glaubhaften Aussagen zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sowie im abgetrennten Verfahren entspricht und auch mit Berufung unangefochten geblieben ist (GA act. 218 ff.; UA act. 3.4/68 ff.; 4.1/1 ff., 14 ff. und 43 ff., 54 ff. und 77 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4; vgl. dazu auch Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 42 und 45; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Umstritten und vorab zu prüfen ist, ob die fraglichen Handlungen bzw. Substanzen vom Anwendungsbereich des Sportförderungs- und/oder des Heilmittelgesetzes erfasst sind. - 21 - 4.4.2. 4.4.2.1. Der Beschuldigte wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, dass der Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG vorliegend nicht eröffnet sei. Entgegen der Vorinstanz sei dem Sportförderungsgesetz kein generelles Verbot von Dopingsubstanzen, sondern lediglich ein Verwendungsverbot zur Leistungssteigerung im Sport zu entnehmen. Entsprechend bezwecke das Gesetz bzw. die darin enthaltenen Strafbestimmungen weder den Schutz der Gesamtbevölkerung, noch denjenigen der Volksgesundheit, sondern die Fairness und Chancengleichheit im Sport (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 4 ff.). Daran würde auch die in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehene Verfügbarkeitsbeschränkung für Dopingmittel und -methoden nichts ändern (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 15 ff.). Die Anwendbarkeit von Art. 22 SpoFöG setze somit stets einen Bezug zum Sport voraus und beziehe sich auf das Umfeld eines Sportlers, nicht jedoch generell auf Hersteller solcher Produkte. Darüber hinaus umfasse der Sportbegriff im Sinne des Gesetzes nicht jede körperliche Betätigung, sondern allein solche, die von einem Regelwerk umfasst würden, welches sportartspezifische Dinge regeln und Doping verbieten würde. Da jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz konkrete Abnehmer der vom Beschuldigten hergestellten Substanzen hätten benennen können, sei deren Verwendung im Sport nicht erstellt und somit der Anwendungsbereich der Strafbestimmungen des SpoFöG nicht eröffnet (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 33 ff.; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 43; Plädoyer des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). 4.4.2.2. Was der Beschuldigte zum Anwendungsbereich des SpoFöG vorbringt, überzeugt nicht. Auszugehen ist von der allgemein unbestrittenen Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Revision der Strafbestimmungen des SpoFöG deren vormalige Beschränkung auf den reglementierten Wettkampfsport bewusst aufgegeben und damit das Dopingverbot auf den nicht-wettkampforientierten Breiten- und Freizeitsport ausgedehnt hat (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2; CONTAT/STEINER, Erfolgreiche Dopingbekämpfung mittels Sportförderungsgesetz? – Versuch einer Bilanz nach acht Jahren, Causa Sport [CaS] 2020 S. 358-372, S. 365; Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 30; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23). Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen hat sich das Bundesgericht – entgegen der Auffassung des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23 und 32; Stellungnahme des Beschuldigten vom 26. November 2021 S. 1 f.; vorinstanzliches Urteil E. III.4.4.1) – bereits mehrfach mit dem Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG und damit auch dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden - 22 - Sportbegriff auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020; BGE 145 IV 329). Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die revidierten Dopingstrafnormen des SpoFöG nebst weiteren Zielsetzungen gerade auch den Schutz der «Gesundheit der Bevölkerung» an sich und damit auch des Breitensports im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bezwecken. Adressat von Art. 22 SpoFöG sei somit die gesamte sporttreibende Bevölkerung, wobei der Begriff des Sports aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinlänglich bestimmt sei (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 und 2.4.1). Ferner ziele das SpoFöG darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) [Hervorhebung hinzugefügt]) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C6302/2013 vom 14. September 2015 E. 3.4.3). Damit ergibt sich für das Bundesgericht – wie bereits für das Obergericht in seinem dem Beschuldigten bekannten Entscheid SST.2019.182 (GA act. 36 ff.) – aus Art. 20 SpoFöG ein selbstständiges, hinreichend bestimmtes Dopingverbot. Dass die in dieser Bestimmung statuierte Verfügbarkeits- beschränkung von Dopingmitteln für die Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung in Art. 22 SpoFöG nicht von Relevanz sei, ist damit widerlegt (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 15 ff.). Falsch, weil vom Bundesgericht explizit verworfen, ist auch die vom Beschuldigten vertretene Rechtsauffassung, wonach die Strafbarkeit nach SpoFöG eine zusätzliche Unterwerfung der betroffenen Person unter ein Anti-Doping-Reglement erfordere und daher nur regelgebundene Aktivitäten als Sport gelten würden (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23; Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Eine derart vorausgesetzte Verbandszugehörigkeit taxierte das Bundesgericht als mit der Zwecksetzung des SpoFöG unvereinbar, weil sie zur Folge habe, dass der Breitensport durch das SpoFöG nicht gegen illegalen Dopinghandel geschützt wäre, obwohl dies gerade im Breitensport ein bekanntes, «die Gesundheit der Bevölkerung» schädigendes Phänomen darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 329). Im Ergebnis legt das Bundesgericht den Sportbegriff im SpoFöG extensiv aus, was auch der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in der Lehre und der verwaltungsrechtlichen Praxis entspricht (vgl. CONTAT/STEINER, a.a.O., S. 369; KAISER/SCHNYDRIG, iusNet StrafR-StrafPR 25. September 2019). Dem hat sich schliesslich auch der Bundesrat angeschlossen, indem er in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 unter Verweis auf die besagte Rechtsprechung ausführt, dass Art. 22 SpoFöG alle Formen des Breiten- und Freizeitsports erfasse (vgl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 31). - 23 - Dem Beschuldigten ist zwar beizupflichten, dass sich aufgrund des vom Bundesgericht vertretenen, auf dem allgemeinen Sprachgebrauch basierenden Sportbegriff in Einzelfällen heikle Abgrenzungsproblematiken, insbesondere auch im Hinblick auf den (aktuell noch) straffreien Eigenkonsum ergeben könnten (vgl. Berufung des Beschuldigten Rz. 26 ff.; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 48). Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG indessen keine Fragen offen: Es ist unbestritten bzw. erstellt, dass der Beschuldigte seine Produkte im Umfeld von Fitnesscentern bzw. im Bereich des Bodybuildings vertrieben hat (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 63). So hat er anlässlich seiner Befragung an der delegierten Einvernahme vom 22. Mai 2015 selbst ausgeführt, er habe seinen späteren Abnehmer D. an einem Bodybuilding- Wettkampf kennen gelernt, welchen er u.a. deshalb besucht habe, um Produkte zu verkaufen und um potenzielle Kundenkontakte zu knüpfen (U-act. 4.1/115 f.). Dass Bodybuilding bzw. die in den Fitnesscentern ausgeübten Aktivitäten vom Dopingverbot gemäss Art. 22 SpoFöG erfasst sind, hat das Bundesgericht – entgegen der vom Beschuldigten zuweilen vertretenen Auffassung (vgl. die Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 S. 6) – ebenfalls unzweideutig festgestellt (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 42). Schliesslich wird weder geltend gemacht bzw. ist bereits angesichts der sichergestellten Mengen an Produkten widerlegt, dass die vom Beschuldigten hergestellten Produkte (allein) für den straffreien Eigenkonsum bestimmt waren. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lässt sich aus der massgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall ein klarer Schluss ziehen. Insofern der Beschuldigte die besagte Rechtsprechung an sich oder deren Konsequenzen für den vorliegenden Fall in Zweifel zieht, ist einerseits auf deren breite Abstützung in der Lehre und der verwaltungsrechtlichen Praxis hinzuweisen, wie sie sich unter anderem aus den in den Akten befindlichen Fachmeinungen ergibt (vgl. E-Mail der EZV an die kantonale Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 bzw. 5. April 2016; Fachmeinung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 7. April 2016; Schreiben des BASPO an den Verteidiger des Beschuldigten vom 19. August 2021). Andererseits vermag der Beschuldigte nichts vorzutragen, was eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell oder im vorliegenden Fall sachlich rechtfertigen würde. Vielmehr hat sich bereits das Bundesgericht mit den meisten seiner Einwände in den zitierten Urteilen bereits explizit auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Sportförderungsgesetz vorliegend anwendbar und eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB bzw. Art. 7 EMRK entgegen den Vorbringen des Beschuldigten - 24 - von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 92 f.; vgl. dazu auch bereits das Bundesgericht im Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.4). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 4.4.2.3. 4.4.2.3.1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erneut den Aktenbeizug diverser Dokumente beantragt, um seine Auslegung von Art. 22 SpoFöG zu belegen. Zudem verlangt er die Edition bzw. den Aktenbeizug diverser Korrespondenzen zwischen der Staatsanwaltschaft, dem BASPO sowie der Stiftung Antidoping Schweiz sowie jeweils die Erteilung schriftlicher Auskünfte darüber, weshalb die Staatsanwaltschaft bzw. die Stiftung Antidoping Schweiz ihren gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 78 SpoFöV bzw. Art. 32 lit. h des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (SR 415.1, IBSG) nicht nachgekommen seien. Für die Strafbarkeit des Beschuldigten sei dies insofern von Relevanz, als dass deren Beurteilung von der Kenntnis der konkreten Endkonsumenten abhänge (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 S. 14 [oben]; Eingabe des Beschuldigten vom 27. Juli 2021 S. 2 [oben]; Eingabe des Beschuldigtem vom 11. März 2022 Rz. 4 und 43). 4.4.2.3.2. Die Ausführungen des Beschuldigten zu den gesetzlichen Informationspflichten der Strafbehörden gemäss Art. 78 SpoFöV sowie der Stiftung Antidoping Schweiz gemäss Art. 32 IBSG sind unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass das sportrechtliche Sanktionssystem zur Durchsetzung der Anti-Dopingbestimmungen auf zwei voneinander unabhängigen Säulen beruht, deren Anwendungsbereich sowie Vollzugssystem unterschiedlich ausgestaltet sind. Die erste Säule bildet das staatliche Strafrecht, wozu auch Art. 22 SpoFöG zählt und für dessen Vollzug die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Die zweite Säule verkörpert das privatrechtliche Sanktionssystem des organisierten Sports und dessen Ahndung von Verstössen gegen Verbandsrecht. Mit dem Vollzug und der Sanktionierung ist die Stiftung Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG betraut. Wesentliche Unterschiede des verbandsrechtlichen Sanktionssystems im Vergleich zum staatlichen sind die Sanktionierung von Selbstdoping sowie die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit (vgl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 21 und 29 f.). Der Anwendungsbereich der verbandsrechtlichen Anti-Doping- Bestimmungen geht damit über denjenigen des staatlichen Strafrechts hinaus. - 25 - Die vom Beschuldigten ins Feld geführten Informationsbestimmungen sollen sicherstellen, dass Anti Doping Schweiz, die als privatrechtlich organisierte Stiftung über keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen- befugnisse verfügt, die notwendigen Informationen zur effizienten Bekämpfung des Dopings innerhalb ihres Aufgabenbereiches erhält (vgl. BBl 2009 S. 8241 [Botschaft zur Revision des Sportförderungsgesetzes]). Sie bilden die u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige Grundlage für die Datenweitergabe und beschränkt diese gleichzeitig auf die in Art. 78 Abs. 1 SpoFöV aufgeführten Informationen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VIII.2), folgt daraus entgegen der Auffassung des Beschuldigten jedoch nicht, dass in jedem Fall alle in Art. 78 Abs.1 lit. a-i SpoFöV erwähnten Angaben übermittelt werden müssten. Auf der anderen Seite müssen Strafbehörden und Gerichte der nationalen Agentur die vorhandenen Angaben auch dann der nationalen Agentur übermitteln, wenn kein unter dem Sportförderungsgesetz strafbares Verhalten festgestellt werden konnte (vgl. Art. 23 Abs. 3 SpoFöG). Daraus sowie in Anbetracht der unterschiedlichen Anwendungs- und Aufgabenbereiche im Bereich der Dopingbekämpfung der Strafbehörden einerseits und Anti Doping Schweiz andererseits folgt, dass die besagten Informationsbestimmungen keine Rückschlüsse auf die allfällige Strafbarkeit eines Verhaltens nach Art. 22 SpoFöG erlauben. Ob der Beschuldigte sich vorliegend strafbar gemacht hat, ohne dass die Endabnehmer im Einzelnen bekannt sind, ist indessen eine Frage der Beweiswürdigung, worauf an entsprechender Stelle (vgl. Ziffer 4.5 ff. hernach) zurück zu kommen sein wird. 4.4.2.3.3. Im Übrigen orientiert sich das Obergericht im Rahmen seiner Auslegung der fraglichen Bestimmung in erster Linie an der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. Ziffer 4.4.2.2 hiervor). Eine Abweichung von dieser Praxis ist – wie bereits dargelegt – aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht angezeigt. Eine summarische Prüfung der angeführten Unterlagen ergibt, dass diese an der obergerichtlichen Auslegung des Anwendungs- bereichs von Art. 22 SpoFöG nichts zu ändern vermögen, zumal sich bereits das Bundesgericht mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien, der Lehre und Praxis hinlänglich befasst hat. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Bericht des Bundesrats vom 27. September 2019 zum vom Beschuldigten ins Feld geführten Postulat Nr. 19.4366 seine vorliegend vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen vermag. Aus diesen Gründen ist auf die besagten Unterlagen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Aus den gleichen Gründen kann auf die Edition der - 26 - Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und Antidoping Schweiz sowie dem BASPO verzichtet werden (vgl. Eingabe des Beschuldigtem vom 27. Oktober 2021 Antrag Nr. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, was der Beschuldigte aus der Edition der entsprechenden Dokumente zu seinen Gunsten ableiten könnte, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.4.3. 4.4.3.1. Der Beschuldigte begründet den in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz beantragten Freispruch damit, dass die vom ihm hergestellten, gelagerten und verkauften Produkte keine Arzneimittel im Sinne der Heilmittelgesetzgebung seien, zumal diese nach dem Empfinden des durchschnittlichen Konsumenten nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken bestimmt und damit kein medizinischer Verwendungszweck gegeben sei. Dieser sei jedoch für die Qualifikation als Arzneimittel entscheidend, wobei der Beschuldigte auf E. 3.1.2 des bundesgerichtlichen Entscheids 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 verweist (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 60 ff.). 4.4.3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemi- schen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder ange- priesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (…). Ob ein Produkt zur medizinischen Einwirkung auf den Organismus bestimmt ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.3). Unbestritten ist vorliegend der chemische Ursprung der fraglichen Produkte (UA act. 1.1.6/19 ff.). Der Zweck eines Arzneimittels bestimmt sich entweder durch die Eigenschaften seiner Inhaltsstoffe (Bestimmung) oder leitet sich aus der Anpreisung des Herstellers ab. Ein Indiz für die Bestimmung eines Produktes ist seine Aufnahme in die Stoffliste der Swissmedic oder in die Pharmakopöe. Diese Einteilung stützt sich auf objektive Kriterien, insbesondere die pharmakologischen Eigenschaften gemäss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wobei die Indizien nicht in jedem Fall auf ein Arzneimittel hinweisen (EGGENBERGER STÖCKLI/KESSELRING, in: Basler Kommentar, Heilmittel- gesetz, 2. Aufl. 2021, N. 17 f. zu Art. 4 HMG). Bei der Zuordnung nach der Anpreisung wird auf die subjektive Zweckbestimmung abgestellt, wie sie durch die Präsentation, d.h. durch das Angebot, die Kennzeichnung und die Bewerbung zum Ausdruck kommt. Die Darreichungsform ist i.d.R. kein Indiz für die Einteilung eines Produktes als Arzneimittel. Hingegen deuten - 27 - Produkte zur invasiven oder parenteralen Applikation wie Ampullen, Injektions- oder Infusionsflaschen oder Fertigspritzen meist auf Arzneimittel hin. Weil das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Patienten und Konsumenten einen hohen Stellenwert hat, ist in erster Linie die objektive Zweckbestimmung massgebend für die Rechtsnatur eines Produktes (EGGENBERGER STÖCKLI/KESSELRING, in: Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N. 18 f. zu Art. 4 HMG; vgl. auch BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 24 f. m.w.H.). 4.4.3.3. Der Einwand des Beschuldigten verfängt nicht. Wie bereits im abgetrennten Verfahren bestreitet er die Qualifikation als Arzneimittel mit dem Argument, dass kein medizinischer Verwendungszweck gegeben sei. Wie er jedoch selbst ausführt, hat das Bundesgericht sein diesbezügliches Vorbringen verworfen mit dem Hinweis, die medizinische Einwirkung bestimme sich nicht nach der subjektiven Bestimmung des Produkts, sondern nach objektiven Kriterien. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das obergerichtliche Urteil, die vom Beschuldigten hergestellten und vertriebenen Präparate hätten allesamt den Zweck einer medizinischen Einwirkung und seien unter zusätzlicher Berücksichtigung der angebrachten Warnhinweise, ihrer arzneimittel- typischen Verpackung, Zusammensetzung, der Eigenschaften der Inhaltsstoffe, ihrer Aufmachung und Darreichungsform als Arzneimittel zu qualifizieren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 3. März 2018 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.1 ff. in UA act. 1.1.4/108 ff.). Da die Produkte im abgetrennten Verfahren dieselben wie im vorliegenden sind (vgl. Anklageziffer 2.2 in GA act. 6; UA act. 1.1.4/110), ist darauf nicht mehr im Detail zurückzukommen, sondern es kann grundsätzlich auf die obgenannten Erwägungen verwiesen werden. Insofern der Beschuldigte den bundesgerichtlichen Entscheid als falsch kritisiert, ist dazu ergänzend Folgendes festzuhalten: Der Begriff der medizinischen Einwirkung bezeichnet die Wechselwirkung mit dem Organismus oder Stoffwechsel in der Form einer pharmakologischen Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.1). Dass die Einwirkung an einem kranken Menschen bzw. Tier erfolgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt, was sich bereits aus dem Wortlaut der Arzneimitteldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG erschliesst. Entsprechend lässt sich der medizinische Zweck nicht einfach deshalb in Abrede stellen, dass die vorliegenden Produkte zur Anwendung an gesunden Menschen angedacht waren. Ebenfalls unbehelflich ist das Argument des Beschuldigten, dass aus Sicht des Konsumenten bereits aufgrund des privaten Vertriebs nicht auf ein Arzneimittel zu schliessen sei. Arzneimittel der Abgabekategorie E sind frei verkäuflich, können von - 28 - jedermann abgegeben werden und sind daher oftmals ausserhalb von Apotheken und Drogerien im Einzelhandel erhältlich, was an deren Arzneimittelqualität nichts ändert (vgl. Art. 44 der Verordnung über die Arzneimittel [VAM] vom 21. September 2018 [SR 812.212.21]). Entscheidend ist vielmehr die Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall, wie sie das Bundesgericht im zitierten Entscheid zutreffend vorgenommen hat. Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen diese nicht in Frage zu stellen. Im Ergebnis erfüllen damit sämtliche der in Anklageziffer 2.2 (GA act. 6) aufgeführten Substanzen den Arzneimittelbegriff i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG. 4.5. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte die in den Anklageziffern 1.2 und 2.2 aufgeführten Substanzen grundsätzlich hergestellt, gelagert und verkauft hat (vgl. Ziffer 4.4.1 hiervor). Umstritten ist indessen, ob der Beschuldigte auch nach dem Stichtag vom 1. Oktober 2012 noch XY-Produkte hergestellt hat, ob der Bezug von XY-Produkten durch D. am 29. Januar 2015 dem Beschuldigten als Verkauf anzulasten ist, welche Mengen-, Umsatz- und Gewinnzahlen den Verkäufen im fraglichen Zeitraum zugrunde zu legen sind und wie der Anteil der nur unter das Heilmittelgesetz fallenden Substanzen zu bestimmen ist. 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach dem 1. Oktober 2012 noch XY-Produkte hergestellt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2). Auf die Frage, wann er letztmals Dopingmittel hergestellt habe, sagte der Beschuldigte erstmals aus, er habe im Frühling 2014 letztmals Tabletten und flüssiges Testosteron hergestellt, danach sei ihm die grosse Tablettiermaschine kaputtgegangen (UA act. 4.1/ 5 f.). Diese Aussage korrigierte er an der Einvernahme vom 30. April 2015 dahingehend, dass er damals lediglich vorproduzierte Wirkstoffe etikettiert (UA act. 4.1/56), bzw. abgefüllt habe. Die letzte Produktion sei im September 2012 erfolgt, da er ab April 2012 keine Wirkstoffe mehr erhalten habe (UA act. 4.1/61). Letztere Aussage wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte nach dem fraglichen Stichtag diverse Vorkehrungen im Hinblick auf den weiteren Verkauf seiner Produkte getätigt hat. Beginnend bei der Tatsache, dass der Beschuldigte am 13. November 2014 Farbpatronen für den Etikettendrucker in S. (vgl. UA act. 4.1/60) bzw. am 1. Dezember 2014 bei der Flaigg AG 5’400 Stück Büchslein mit Deckel bestellt hat, um darin Tabletten abzufüllen (UA - 29 - act. 4.1/59). Ausserdem erstellt ist, dass der Beschuldigte am 7. November 2012 die letzte nachweisebare Zahlung an seine chinesische Wirkstofflieferantin H. getätigt hat, wobei umstritten ist, ob es sich dabei um eine Vorauszahlung für eine Bestellung oder eine Restschuld handelt (UA act. 4.1/84). Schliesslich ist aufgrund übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und D. erstellt, dass die beiden im Oktober 2013 ein Lager in U. gemietet haben (UA act. 4.2/155). Abgesehen von der Tatsache, dass die Angaben des Beschuldigten bereits in sich widersprüchlich sind, erscheint seine Aussage, wonach er letztmals im September 2012 Produkte hergestellt habe, vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten Dispositionen unglaubhaft. Allen voran liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte Produkte, die einem Verfalldatum unterliegen, fast zwei Jahre nach deren Produktion erst verpackt. Damit ist im Grundsatz erstellt, dass der Beschuldigte auch nach dem relevanten Stichtag noch XY-Produkte hergestellt hat, worunter im Übrigen auch das Abfüllen, Umverpacken oder Etikettieren fällt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG). Wie viele der verkauften und sichergestellten Produkte effektiv nach dem Stichtag produziert worden sind, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal für die Bestimmung der massgeblichen Umsatz- und Gewinnzahlen zugunsten des Beschuldigten sowie in Abgrenzung zum abgetrennten Verfahren einzig auf die Verkäufe nach dem 1. Oktober 2012 abzustellen ist (vgl. Ziffer 4.2.2 hiervor). 4.5.2. Das Obergericht erachtet es ferner als erstellt, dass dem Beschuldigten auch der Verkauf vom 29. Januar 2015 zuzurechnen ist, mithin ihm daraus ein Gewinn von Fr. 71'397 (für Doping- und Arzneimittel gemeinsam) zugeflossen wäre, wäre er nicht vor der Übergabe des Geldes verhaftet worden. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in Thailand gewesen. Er habe zwar vom Vorhaben von D. gewusst, einen Teil des Lagerbestandes auf E. zu übertragen, habe jedoch weder daran mitgewirkt noch die Konditionen gekannt. Entsprechend sei fraglich, ob ihm diese Übertragung als Verkauf zugerechnet werden könne (Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 99 ff.). Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Unbestritten ist, dass der entsprechende Verkauf an E. mit dem Beschuldigten abgesprochen war und D. die Übergabe der Ware und die Entgegennahme von Fr. 85'000.00 abgewickelt hat. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt ist sodann, dass die im Lager (ab Ende 2013 in U., dann ab Ende 2014 in V. bei D., vgl. UA act. 4.1/123 ff.) befindlichen Produkte dem Beschuldigten gehörten (UA act. 4.1/124; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). - 30 - Schliesslich sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2015 aus, dass E. ihn diesbezüglich kontaktiert habe, nachdem er von D. über die Anfrage informiert worden sei. Den Betrag von Fr. 85'000.00 habe er nicht erhalten, jedoch wäre es sein Geld gewesen. Er schätze, dass D. daraus keinen Gewinn gemacht hätte (UA act. 4.1/135; UA act. 4.2/159). Damit steht fest, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt Eigentümer und damit auch Verkäufer der fraglichen Produkte war. Entsprechend waren sich sämtliche Beteiligten auch bewusst, dass ihm der Verkaufspreis zukommen sollte. Dass er indessen nicht über sämtliche Details des Verkaufs informiert und bei der Abwicklung nicht anwesend war, vermag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nichts daran zu ändern, dass ihm der fragliche Verkauf rechtlich als auch wirtschaftlich zuzurechnen ist. Wenn der Beschuldigte zudem ausführt, D. habe die Produkte auf Kommission bezogen, wird daraus deutlich, dass er implizit vom selben Ergebnis ausgeht (Eingabe des Beschuldigten vom 11.März 2022 Rz. 71). Ohnehin ist der fragliche Verkauf für die Strafbarkeit des Beschuldigten nur von untergeordneter Bedeutung, zumal – wie zu zeigen sein wird – die strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von dieser Transaktion erstellt sind und der Gewinn, den der Beschuldigte daraus erzielt hätte, bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Handelns nicht miteingeflossen ist. 4.5.3. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Dopingmittel zu einem Preis von Fr. 134'400.00 sowie Arzneimittel zu einem Preis von Fr. 5'600.00 an D. verkauft und damit einen Gewinn von Fr. 112'869.00 bzw. Fr. 4'704.00, d.h. von gesamthaft Fr. 117'600.00, generiert hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2.2). Unbestritten ist, dass D. im fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. März 2015 einziger Abnehmer des Beschuldigten war, nachdem er bereits zuvor gelegentlich XY- Produkte von ihm bezogen hatte (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 16 und 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Wie im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach ausgeführt wurde, ist zur Ermittlung der umstrittenen Umsatz- und Gewinnzahlen vorab darauf hinzuweisen, dass eine auf den Franken genaue Berechnung mangels konkreter Angaben zu den verkauften Mengen nicht möglich ist. Angesichts dieser Ausgangslage ist daher durch Annäherung eine Minimalberechnung vorzunehmen, um dem Grundsatz in dubio pro reo sowie in Abgrenzung zum abgetrennten Verfahren dem Grundsatz ne bis in idem Rechnung zu tragen. Entsprechend haben auch die Untersuchungsbehörden ihren Berechnungen der Herstellungskosten und der Gewinnzahlen, auf die sich - 31 - auch die Anklage stützt, jeweils zugunsten des Beschuldigten die jeweils höchsten Produktionskosten bzw. tiefsten Verkaufszahlen zugrunde gelegt. Für die genaue Berechnungsmethode kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche ihrerseits wiederum auf die Ausführungen des Obergerichts im abgetrennten Verfahren verweisen, zumal bereits dort auf diese Berechnungen abgestellt worden ist und der Beschuldigte diese an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Grundsatz anerkannt hat. Es besteht kein Anlass, darauf erneut zurück zu kommen (vgl. UA act.1.5/31 ff.; 4.2/165 und 176 ff. und 266; GA act. 2 ff.; vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Aarau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 8). Im Unterschied zum abgetrennten Verfahren konnten dem beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung beschlagnahmten USB-Stick für den vorliegend relevanten Zeitraum keine Verkaufsdaten entnommen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 6.1.2; UA act. 3.6/127, Dateinummer 0538- 0182.xls). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Umsatz- und Gewinnzahlen bilden daher an dieser Stelle die Aussagen der Beteiligten, zumal sich sowohl der Beschuldigte als auch sein Abnehmer D. dazu im Laufe der Ermittlungen mehrfach geäussert haben. 4.5.3.1. Erstmals wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteröffnung zum Umfang seines illegalen Handels befragt. Damals gab er zu Protokoll, er habe ungefähr Fr. 50'000.00 pro 3 Monate eingenommen, wobei die Gewinnmarge je nach Produkt variiere (UA act. 3.4/70). An der zweiten Einvernahme vom 17. April 2015 schätzte er seinen Gewinn für die gesamte Dauer auf ca. Fr. 300'000.00 bis Fr. 330'000.00, wobei sich seine vorherige Aussage lediglich auf einen einzelnen Zeitrahmen beziehen würden, indem die ganzen Produkte auf dem Markt gewesen seien (UA act. 4.1/9). An einer weiteren Einvernahme vom 22. Mai 2015 sagte er aus, D. habe erstmals im Jahr 2008 oder 2009 in kleinen Mengen und unregelmässig Produkte bei ihm gekauft. Bis Mitte 2013 habe der entsprechende Gegenwert ungefähr Fr. 5'000.00 bis Fr. 7'000.00 betragen. Nachdem E. als Abnehmer weggefallen sei, habe der Verkauf an D. ab ungefähr Mitte des Jahres 2013 sukzessive zugenommen, mutmasslich deshalb, weil zwei ehemalige Abnehmer von E. neu bei D. bezogen hätten. So sei er zum Hauptabnehmer geworden (UA act. 4.1/117 ff.). Ab Mitte 2013 bis zu seiner Verhaftung habe er ungefähr im Gegenwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 an D. verkauft (UA act. 4.1/124). Im weiteren Verlauf der Einvernahme korrigierte er diese Angabe auf Fr. 200'000.00 für den gesamten Zeitraum von 2007 bis 2015 (UA act. 135). Diesen Gesamtumsatz bestätigte er auf Nachfrage anlässlich seiner Einvernahme - 32 - vom 1. Juni 2015 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (UA act. 4.2/12; GA act. 229). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juni 2015 führte D. aus, er habe anfangs vom Beschuldigten hauptsächlich für den Eigenkonsum sowie zwei oder drei Freunde Substanzen bezogen. In der ersten Phase bis Mitte 2013 habe er insgesamt für ungefähr Fr. 30'000.00 Ware bezogen. Ab dann habe der Bezug erheblich zugenommen, weil I. und F. auf ihn zugekommen seien, die im grösseren Rahmen hätten Produkte beziehen wollen. Ausgehend von seinen eigenen Verkäufen, bei denen er jeweils eine Marge von 100 % aufgeschlagen habe, habe er ab Mitte 2013 Produkte zum Einkaufspreis von Fr. 140'000.00 übernommen (UA act. 4.2/153 ff.). Der Beschuldigte sagte dazu aus, dass ihm dieser Umsatz etwas hoch gegriffen scheine, es jedoch sicher nicht mehr gewesen sei. Der Grössenrahmen würde jedoch ungefähr stimmen (UA act. 4.2/156). Nach dem Gesamtumsatz befragt, gab D. den Betrag von Fr. 170'000.00 an, welchen der Beschuldigte als möglich bestätigte mit dem Hinweis, dass der früher genannte Betrag von Fr. 200'000.00 wohl zu viel sei (UA act. 4.2/160). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte nach den Zahlen befragt aus, der habe darüber nie Buch geführt und kenne daher die genauen Zahlen nicht. Den im Untersuchungsverfahren thematisierten Umsatz von Fr. 200'000.00 bestätigte er auf Vorhalt zwar, führte jedoch aus, dass dieser Betrag den gesamten Zeitraum erfasse, wobei D. bereits im abgetrennten Verfahren ein bedeutender Abnehmer gewesen sei. Aus den Daten auf dem USB-Stick würde sich ergeben, dass er bereits vor dem 1. Oktober 2012 Produkte zum Preis von Fr. 150'000.00 an D. verkauft habe (GA act. 229). An der Berufungsverhandlung schliesslich bestritt der Beschuldigte seine vor Vorinstanz getätigten Aussagen und führte unter Verweis auf die Akten aus, er habe ab Mitte 2013 bis zur Verhaftung einen Gewinn von Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 erwirtschaftet. Genaue Zahlen könne er nicht angeben, weil er darüber nicht Buch geführt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). 4.5.3.2. Der Beschuldigte verstrickt sich in Bezug auf die Umsatzzahlen wiederholt in Widersprüchen. Damit konfrontiert, rechtfertigt er sich jeweils damit, dass er keinen Überblick über die konkreten Zahlen habe, weil er nie Buch geführt habe (vgl. GA act. 229; UA act. 4.1/124; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Diese Behauptung erscheint bereits deshalb zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte die Preise anlässlich seiner Einvernahmen teilweise auswendig wiedergeben (vgl. UA act. 4.2/153) und auch über seine übrigen Geschäftszweige zumindest ungefähre Ertragszahlen angeben konnte (UA act. 4.1/13). In den Akten - 33 - befindet sich ausserdem eine Liste über den Lagerbestand per 27. Dezember 2014 mit den Verkaufspreisen an D. (UA act. 4.2/148), welche ihm eigenen Aussagen zufolge als Referenz zur Abrechnung diente (UA act. 4.2/123). Hinzu kommen die auf dem USB-Stick wiederhergestellten Verkaufslisten, die belegen, dass der Beschuldigte sehr wohl einen Überblick über die konkreten Zahlen hatte, selbst wenn in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine einschlägigen Daten gefunden werden konnten (vgl. UA act. 3.6/127). Schliesslich scheint es schlicht absurd, dass jemand, der von sich behauptet, jede Quittung penibel abzulegen und aufzubewahren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 159; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), vorgibt, über seine eigentliche Haupteinkommensquelle nicht einmal ansatzweise einen Überblick zu haben. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist daher als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gleiches gilt mit Bezug auf die Behauptung des Beschuldigten, wonach D. bereits vor dem 1. Oktober 2012, d.h. im für das abgetrennte Verfahren massgeblichen Zeitraum, für Fr. 150'000.00 bei ihm Produkte bezogen habe. Diese Aussage steht nicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen, diesbezüglich bisher konstanten und auch im Berufungsverfahren wiederholten Aussagen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 67, wonach dieser «gelegentlich» Kunde gewesen sei, sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und denjenigen von D. selbst, sondern erfolgt konträr zu dem, was er noch im abgetrennten Verfahren vorgebracht hatte, in welchem er letztendlich sogar bestritt, D. vor dem relevanten Stichtag überhaupt etwas verkauft zu haben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Allem Anschein nach richtet der Beschuldigte seine Aussagen in beiden Verfahren ungeachtet allfälliger Widersprüche nach dem für ihn jeweils günstigeren Ergebnis und nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten aus. Als konsistent erweist sich indessen die von beiden Beteiligten geäusserte Angabe, wonach der Umsatz für die Verkäufe an D. für den Gesamtzeitraum, beginnend ungefähr im Jahr 2008 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. März 2015 Fr. 200'000.00 betragen habe. Sowohl D. als auch der Beschuldigte haben diesen Betrag mehrfach als auch unabhängig voneinander bestätigt. Insbesondere der Beschuldigte hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von einem Umsatz von Fr. 50'000.00 alle drei Monate gesprochen, was bereits einem Jahresumsatz von Fr. 200'000.00 entspräche. Tatsache ist sodann, dass sowohl der Beschuldigte als auch D. ihre Einnahmen in der Tendenz zu tief abgegeben haben, wie ein Abgleich mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen Zahlen ergibt. Während beide Beteiligte ausgesagt haben, der Umsatz habe bis Mitte 2013 maximal Fr. 30'000.00 betragen, wurde im abgetrennten Verfahren gestützt auf die Verkaufsdaten auf dem USB-Stick - 34 - des Beschuldigten ein solcher von Fr. 46'840.40 bis zum Stichtag per 1. Oktober 2012 errechnet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Geht man gestützt darauf von einem Minimalumsatz von Fr. 200'000.00 für den Gesamtzeitraum aus, ergibt sich für das vorliegende Verfahren abzüglich des Umsatzes für das abgetrennten Verfahren ein solcher von rund Fr. 153'000.00. Da die Anklage sich vorliegend jedoch auf einen Umsatz von Fr. 140'000.00 beschränkt, hat es aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) bei den vorinstanzlich festgestellten Fr. 140'000.00 an dieser Stelle sein Bewenden. 4.5.4. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Anteil der nur unter das Heilmittelgesetz fallenden Substanzen auf 4 % festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2.6). Wie bereits im Kontext der Bestimmung der Mengen- und Umsatzzahlen (vgl. Ziffer 4.5.3 hiervor) ausgeführt, ist es mangels konkreter Verkaufszahlen nicht möglich, den Anteil der Substanzen, welche nicht im Anhang der SpoFöV aufgeführt sind, zu bestimmen (vgl. zum Verhältnis des Sportförderungsgesetzes und des Heilmittelgesetzes Ziffer 4.2 hiervor). Entsprechend ist wiederum eine Annäherung unter Beachtung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Grundsatzes in dubio pro reo vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die Vorinstanz vorgegangen, indem sie den Anteil gestützt auf die beim Beschuldigten vorgefundenen Präparate mit 4% veranschlagte, obwohl der Beschuldigte selbst diesen mit Bezug auf die Verkäufe an D. auf 5% beziffert hatte (vgl. UA act. 1.5/17) Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten hat die Aufschlüsselung jedenfalls nicht von den der Umsatzzahlen, sondern von der Anzahl hergestellter und verkaufter Präparate bzw. den einzelnen Dosen auszugehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 104 ff.). Zum einen setzt weder der Tatbestand von Art. 22 SpoFöG noch jener von Art. 86 bzw. Art. 87 aHMG voraus, dass der Täter entgeltlich handelt. Mithin ist auch die unentgeltliche Abgabe verbotener Dopingmittel bzw. nicht zugelassener Arzneimittel ohne entsprechende Bewilligung strafbar. Zum anderen ist in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. dazu Ziffer 4.9 hernach). Was der Beschuldigte in Bezug auf die polizeilichen Berechnungen vorbringt, ist entsprechend nicht weiter von Relevanz. - 35 - 4.6. 4.6.1. Der Beschuldigte hat die Herstellung und den Verkauf der fraglichen Substanzen im Grundsatz nicht bestritten. Er bestreitet hingegen die Verwertbarkeit der der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zugrundeliegenden Beweismittel und hat mit Berufung erneut diverse Beweisanträge betreffend die Edition zusätzlicher Dokumente, Gutachten sowie die Erhebung zusätzlicher Daten gestellt (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 7 ff.). Er beantragt konkret die Edition der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle für die Hausdurchsuchung vom 19. August 2015 in S., der E-Mailkorrespondenzen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem früheren amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Martin Leiser, zwischen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der EZV, sämtlicher Akten der EZV im Zusammenhang mit den Aktionen PUMP und RAGE, sämtlicher GPS-Daten der Aktion PUMP sowie die Zeugenbefragung von C., dem Leiter der Zentralstelle Zollfahndung, und die Anordnung eines graphologischen Gutachtens für die Empfangsbestätigungen der beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 16. März 2015 für die Hausdurchsuchung vom 31. März 2015. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass die entsprechenden Beweiserhebungen erforderlich seien, um die Rechtmässigkeit des Verfahrens und der daraus gewonnenen Erkenntnisse überprüfen zu können (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 4 ff.; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 76 ff.). 4.6.2. Beweis ist nur über erhebliche Tatsachen zu führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.6.3. Insofern der Beschuldigte wiederum die Rechtsmässigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens infolge fehlenden Tatverdachts sowie die Verwertbarkeit der in diesem Kontext erfolgten Beweiserhebungen in Frage stellt, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2 ff. hiervor verwiesen werden. Die Beweisanträge Nr. 5-8 der Berufungserklärung wurden in diesem Kontext bereits geprüft (vgl. Ziffer 2.2.2 hiervor). Im Übrigen ist auszuführen, dass sich das Ergebnis der vorinstanzlichen und mit ihr übereinstimmend der vorliegenden Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen in S. und Q. stützt. Insofern der Beschuldigte die Rechtmässigkeit dieser Beweiserhebungen bzw. deren Verwertbarkeit in Frage stellt, ist darauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen - 36 - (Verfahrensantrag e) sowie Beweisanträge 1-4 der Berufungserklärung des Beschuldigten). Mangels Relevanz nicht weiter zu vertiefen sind indessen die weiteren Verfahrens- und Beweisanträge des Beschuldigten. Dazu gehören einerseits der Antrag, die Medienberichte im Zusammenhang mit Doping aus den Akten zu verweisen (Verfahrensantrag c der Berufungserklärung des Beschuldigten), andererseits sämtliche Beweisanträge im Zusammenhang mit der Abklärung der Zuständigkeit der Stiftung Antidoping Schweiz oder dem Umfang der aus Art. 78 SpoFöV resultierenden Pflichten der Staatsanwaltschaft (Beweisanträge 1.19 und 3-5 der Eingabe des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021). Die Zuständigkeit der Stiftung Antidoping Schweiz bzw. die von ihr geführten Verfahren und damit einhergehend die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft sind für das vorliegende Strafverfahren nicht von Relevanz, da sie die zivilrechtlichen Folgen illegalen Dopinghandels und - konsums betreffen (vgl. dazu Ziffer 4.4.2.3). Die entsprechenden Beweisanträge sind somit in Bezug auf die Frage, ob sich der Beschuldigte vorliegend nach Art. 22 SpoFöG strafbar gemacht hat, nicht weiter von Belang und deshalb allesamt abzuweisen. 4.6.4. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen in S. vom 31. März 2015 bzw. vom 19. August 2015 und vom 31. März 2015 in Q. sowie der Einvernahmen des Beschuldigten. 4.6.4.1. 4.6.4.1.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle der zeitlich ersten Hausdurchsuchungen vom 31. März 2015 in S. und Q. eröffnet worden seien. Die Unterschrift auf den entsprechenden Dokumenten stimme nicht mit jener auf dem Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll sowie dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände, welche er im Anschluss an die Hausdurchsuchung unterzeichnet habe, überein. Zu Beweiszwecken sei deshalb ein graphologisches Gutachten einzuholen. Damit sei der Empfang der entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nachträglich fingiert worden, weshalb die aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 2 sowie S. 5). 4.6.4.1.2. Gemäss Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO können Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Ist zu vermuten, dass in diesen - 37 - Räumen Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind, ist keine Einwilligung erforderlich (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_480/2020 vom 17. November 2020 E. 3.2). Zudem muss die Massnahme in Anbetracht der Bedeutung der Straftat verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Anordnung von Durchsuchungen oder Untersuchungen hat grundsätzlich in einem schriftlichen Befehl durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Der Befehl sowie ein allfälliges Vollzugsprotokoll sind den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung in Kopie zu übergeben (Art. 199 StPO). 4.6.4.1.3. Die fraglichen Hausdurchsuchungen vom 31. März 2015 wurden von der Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 angeordnet (UA act. 3.3.1/11 f. sowie UA act. 3.3.2/10 f.). Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Hausdurchsuchungen das Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll sowie das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unterzeichnet hat (UA act. 3.3.1/14 und 25; Berufungserklärung des Beschuldigten S. 5). Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich dabei aufgrund des Schriftbilds um dieselbe Unterschrift, mit der auch die Empfangs- bestätigung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 16. März 2015 versehen sind. Dass Unterschriften nicht immer exakt gleich aussehen, ist notorisch. Zudem ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, wer die Empfangsbestätigung an seiner Stelle unterzeichnet haben soll. In Anbetracht der Situation reicht es indessen nicht aus, die Unterzeichnung zu bestreiten, vielmehr wäre zu erwarten, dass er weitere konkrete Umstände schildert, weshalb er am gleichen Tag das Vollzugsprotokoll, nicht jedoch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unterzeichnet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_302010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die fraglichen Dokumente dem Beschuldigten korrekt eröffnet worden sind. Selbst im gegenteiligen Fall könnte der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ergebnisse aus den Hausdurchsuchungen wären dennoch verwertbar, zumal diese Frage wiederum ausgehend von Art. 140 f. StPO zu beantworten wäre. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei Art. 199 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, ist das Beweisergebnis der Hausdurchsuchungen in jedem Fall verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). - 38 - Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Einholung eines graphologischen Gutachtens, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweis- antrag 2 S. 8). 4.6.4.1.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass für die Hausdurchsuchung vom 19. August 2015 in S. kein Durchsuchungsbefehl vorhanden sei, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien (Berufungserklärung des Beschuldigten S. 5). Es ist zutreffend bzw. auch seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten (vgl. GA act. 99), dass für die Hausdurchsuchung am 19. August 2015 kein separater schriftlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl existiert. Ein solcher kann daher auch nicht ediert werden, wie es der Beschuldigte verlangt (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 1). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.4.2) geht jedoch auch das Obergericht davon aus, dass es sich bei der Durchsuchung vom 19. August 2015 nicht um eine eigenständige, sondern um die Fortsetzung jener vom 31. März 2015 handelt, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 (UA act. 3.3.1/11 ff.) als Grundlage ausreichend ist. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle stellen Verfügungen dar und unterliegen daher entsprechenden Form- und Inhaltsvorschriften, insbesondere einem Begründungserfordernis (vgl. Art. 80 ff. StPO). Dadurch soll der Rechtsschutz der betroffenen Person gewährleistet werden. Diesem Erfordernis wurde im vorliegenden Verfahren mit den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 hinreichend Genüge getan. Wie sich aus dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau ergibt, konnte die Hausdurchsuchung aufgrund des Umfangs der Befunde nicht am ersten Termin abgeschlossen werden. Entsprechend wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft beschlossen, den Schlosszylinder der Eingangstüre auszutauschen und die Räumlichkeiten zu versiegeln (vgl. UA act. 3.3.1/9). Die Notwendigkeit der Fortsetzung der ersten Hausdurchsuchung wurde dem Beschuldigten sodann an der zweiten delegierten Einvernahme nochmals mitgeteilt (UA act. 4.1/24). Angesichts dieser Umstände ist klar, dass die Gründe für die zweite Hausdurchsuchung identisch waren mit jenen der ersten, welche aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 eindeutig hervorgehen, und folglich keine eigenständige Zwangsmassnahme vorliegt. Dies muss auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten bewusst gewesen sein. - 39 - 4.6.4.1.5. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der beiden Hausdurchsuchungen, insbesondere bezüglich des hinreichenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.2 hiervor sowie auf die zutreffenden und mit Berufung unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.4). Hervorzuheben ist an dieser Stelle einzig, dass auch die sichergestellten Potenzmittel und Appetitzügler gemäss Anklageziffer 2.1, welche lediglich dem Heilmittel-, nicht aber auch dem Sportförderungsgesetz unterstehen, als Zufallsfunde vollumfänglich verwertbar sind. 4.6.4.2. 4.6.4.2.1. Der Beschuldigte verlangt sodann die Entfernung sämtlicher Einvernahmen des Beschuldigten aus den Akten. Zur Begründung führt er einerseits aus, dass die Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2015 den Anforderungen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt habe, da dem Beschuldigten kein präziser Lebenssachverhalt bzw. Deliktsvorwurf vorgehalten worden sei. Da der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte somit nicht habe wahrnehmen können, seien sein Geständnis sowie als darauf gestützte Folgebeweise sämtliche weiteren Einvernahmen des Beschuldigten unverwertbar (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 6; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 50). Exakt denselben Einwand des Beschuldigten hat das Bundesgericht bereits im abgetrennten Verfahren für ebendiese Einvernahme bereits verworfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.3). Darauf ist grundsätzlich nicht erneut einzugehen. Dem Beschuldigten wurde die Einleitung eines Vorverfahrens, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftatbestände sowie ein nach den konkreten Umständen hinreichend präziser Lebenssachverhalt vorgehalten, und er hat anschliessend Gelegenheit erhalten, sich dazu umfassend zu äussern. Dass dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme bereits eine abschliessende rechtliche Würdigung präsentiert wird, wie er es sinngemäss geltend macht (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 50), ist weder gesetzlich verlangt, noch wäre solches mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Ebenfalls unzutreffend ist der (erneute) Einwand des Beschuldigten, wonach das Geständnis vom 31. März 2015 auf einem unverwertbaren Primärbeweis beruhe, zumal ihm anlässlich der Hafteröffnung – vorbehältlich der anlässlich der in S. und Q. durchgeführten Hausdurchsuchungen gemachten Sicherstellungen – keine Erkenntnisse aus (geheimen) Zwangsmassnahmen vorgehalten wurden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.3). - 40 - 4.6.4.2.2. Andererseits begründet der Beschuldigte die von ihm vertretene Unverwertbarkeit der anlässlich seiner Einvernahmen gemachten Aussagen damit, dass sein anlässlich der Hafteröffnung erfolgtes Geständnis und die späteren Aussagen einzig auf Anraten des früheren Verteidigers sowie im Hinblick auf ein geringeres Strafmass durch ein abgekürztes Verfahren erfolgt seien (vgl. Berufungserklärung der Beschuldigten S. 8; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 33 ff.). Als Beweis verlangt er die Edition sämtlicher E- Mailkorrespondenzen zwischen der Staatsanwaltschaft und seinem früheren Verteidiger Rechtsanwalt Martin Leiser (vgl. Beweisantrag 3 der Berufungserklärung des Beschuldigten). Damit macht er sinngemäss – wie bereits im abgetrennten Verfahren – den Widerruf seiner entsprechenden Aussagen geltend, wie er ihn mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (UA act. 1.1.2/10) hat mitteilen und begründen lassen. Mit den Gründen dieses Widerrufs und der entsprechenden rechtlichen Würdigung hat sich das Obergericht im abgetrennten Verfahren bereits eingehend befasst (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 5; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 5.4). Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden, wobei ergänzend Folgendes festzuhalten ist: Der von Beginn an anwaltlich vertretene Beschuldigte hat die Herstellung, Lagerung sowie den Verkauf der infrage stehenden Substanzen mehrfach, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Grundsatz eingestanden. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hafteröffnung war er auf Vorhalt der Ergebnisse aus der ersten Hausdurchsuchung von Beginn an geständig (vgl. UA act. 3.4/1 ff.). Ein Unterbruch zwecks Überreden zur Aussage, wie vom Beschuldigten behauptet, wäre entsprechend nicht nötig gewesen. Aus den vom Beschuldigten mit Eingabe vom 31. August 2020 eingereichten E-Mails ergibt sich sodann, dass in diesem Zeitpunkt noch kein Antrag für die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gestellt worden war, obschon der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Möglichkeit dazu gehabt hätte (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 31. August 2020). Schliesslich leuchtet ebenfalls nicht ein, weshalb der Beschuldigte seine Aussagen widerruft, diese später jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut im Grundsatz anerkennt und sich mit Berufung weitgehend nicht mehr dazu äussert (vgl. GA act. 218 ff.). Vor diesem Hintergrund ist das Argument des Beschuldigten, sein Geständnis sei einzig auf Anweisung seines früheren Verteidigers erfolgt, mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.3 und III.3.6.2.1) als unbeachtliche - 41 - Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entsprechend liegen trotz des Widerrufs keine Gründe vor, weshalb auf das grundsätzliche Geständnis nicht abgestellt bzw. die entsprechenden Aussagen in Zweifel zu ziehen wären. Inwiefern an dieser Beurteilung die beantragte Edition weiterer E- Mails etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 4.6.4.2.3. Gleiches hat in Bezug auf die vom Beschuldigten beantragte Edition der Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaats- anwaltschaft zu gelten (vgl. Beweisantrag 4 der Berufungserklärung des Beschuldigten). In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen ist anzufügen, dass Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden, im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind (Art. 362 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung analog anzuwenden, wenn das abgekürzte Verfahren – wie vorliegend (vgl. UA act. 1.1.1/106) – bereits vor der Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Vom Verwertungsverbot erfasst sind auch Erklärungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafmass, so dass diese daran nicht mehr gebunden ist. Ob sich die Staatsanwaltschaft mit der Oberstaatsanwaltschaft über das Strafmass ausgetauscht hat – wie es der Beschuldigte behauptet (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 9) – ist vor diesem Hintergrund irrelevant, zumal die Festsetzung des Strafmasses ureigene Aufgabe des Sachrichters und dieser an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist. 4.6.5. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass sowohl die Ergebnisse aus den Hausdurchsuchungen in S. und Q. als auch die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere sein Geständnis anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2015 (UA act. 3.4/69 ff.) und der Einvernahmen vom 17. April 2015 (UA act. 4.1/1 ff.), 23. April 2015 (UA act. 4.1/14 ff.), 30. April 2015 (UA act. 4.1/54 ff.) sowie 12. Mai 2015 (UA act. 4.1/77 ff.), 22. Mai 2015 (UA act 4.1/114 ff.) sowie der Konfrontationseinvernahme mit D. von 11. Juni 2015 (UA act. 4.2/150 ff.) vollumfänglich verwertbar sind. Mit der Vorinstanz sind ausserdem keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angezweifelt werden sollten. 4.7. Gestützt auf das Vorstehende ist mit der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht somit davon auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.7), dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015 die in Anklageziffer 1.2 und 2.2 aufgeführten - 42 - Doping- und Arzneimittel in seinen Gewerberäumen in S. (AG) hergestellt, gelagert und an D. verkauft hat, ohne dabei jemals über eine Einfuhr-, Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung, eine Ausbildung als Apotheker oder eine Arzneimittelzulassung verfügt zu haben. D. hat die Produkte seinerseits wiederum an Zwischenhändler vertrieben; die Endkonsumenten waren weitestgehend Personen aus der Bodybuilding- Szene, was dem Beschuldigte bewusst gewesen ist. Von den dadurch erzielten Einnahmen hat der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt finanziert. Mengenmässig hat der Beschuldigte Dopingmittel im Verkehrswert von Fr. 518'000.00 umgesetzt und dadurch einen Verkaufspreis bzw. Umsatz von Fr. 134'400.00 erzielt. Abzüglich der Produktionskosten von gesamthaft Fr. 21'504.00 hat er einen Reinerlös von Fr. 112'896.00 erwirtschaftet, was eine Gewinnmarge von durchschnittlich 890% ergibt. Der Erlös des letzten Verkaufs vom 29. Januar 2015 in Höhe von Fr. 68'544.00 konnte nicht mehr realisiert werden, da D. infolge seiner Verhaftung den Kaufpreis für die übernommenen Substanzen nicht mehr übergeben konnte. Im Bereich der Arzneimittel (Potenzmittel und Appetitzügler) hat der Beschuldigte Produkte im Verkehrswert von gesamthaft Fr. 21'600.00 verkauft und damit einem Verkaufspreis bzw. Umsatz von Fr. 5'600.00 erzielt. Abzüglich der Produktionskosten hat er daraus einen Gewinn von Fr. 4'704.00 erwirtschaftet, was einer Gewinnmarge von wiederum durchschnittlich 890% entspricht. Infolge seiner Verhaftung konnte der Kaufpreis für den letzten Verkauf in Höhe von Fr. 3'400.00 nicht übergeben und der daraus folgende Gewinn von Fr. 2'856.00 folglich nicht realisiert werden. 4.8. 4.8.1. Gestützt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.4 ff. hiervor hat es als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die nachfolgenden Arznei- und Dopingmittel hergestellt und vertrieben hat, um bei den Endkonsumenten den Muskelaufbau zu fördern und die (allgemeine) (Leistungs-)Fähigkeit, mithin die körperliche Fitness, zu verbessern: Dopingmittel (Anklageziffer 1) Anabole Steroide (Ziff. I.2 Anhang SpoFöG), injizierbar:  Testosteron Propionat, genannt Propi  Testosteron Cypionat, genannt Cypi  Testosteron Enantat, genannt Ena  Trenbolon Enantat, genannt Tren Ene  Trenbolon Acetat, genannt Tren Ace  Boldenon, genannt Bolde - 43 -  Nandrolon, genannt Deca  Drostanolon, genannt Mesteron/Drosta  Sustanon, genannt Sus  Methenolon, genannt Primo Anabole Steroide (Ziff. I.2. Anhang SpoFöG), oral:  Methandrostenolone, genannt Dianabol oder Dia  Oxadrolon, genannt Oxa  Oral-Turinabol, genannte Turinoral  Clenbuterol, genannt Glen/Clen (auch Diätmittel)  Mesterolonoum, genannt Proviron/Prov  Oxymetholon, genannt Oxy/Anapolon Anabole Steroide (Ziff. I.2 Anhang SpoFöG), oral und injizierbar:  Stanozolone, genannt Stano Tabs Wachstumshormone (Ziff. I.4 Anhang SpoFöG), injizierbar:  Wintropin, genannt Win-s Aromatasehemmer (Ziff. I.8 Anhang SpoFöG):  Anastrazol, genannt Arimi/Arimidex Antiöstrogen wirkende Substanzen (Ziff. I.10 Anhang SpoFöG):  Tamoxifen, genannt Tamox  Clomifen Citrat, genannt Clomi/Clomid Arzneimittel (Anklageziffer 2) Potenzmittel  Sildenafil (Viagra), Dosen à jeweils 100 Tabletten  Tadalafil (Cialis), Dosen à jeweils 100 Tabletten Appetitzügler/Schildrüsenhormone  Reductil (Sibutraminum), Dosen à jeweils 100 Tabletten  Liothyronin / T3, Dosen à jeweils 100 Tabletten Sämtliche der aufgeführten Substanzen sind grundsätzlich als zulassungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zu qualifizieren. Erstere als Dopingmittel bezeichneten Produkte sind zusätzlich im Anhang der SpoFöV als verbotene Mittel- und Substanzen i.S.v. Art. 74 SpoFöV aufgeführt. Der Beschuldigte hat die fraglichen Substanzen hergestellt und an D. verkauft, ohne über eine Einfuhr-, Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung noch über eine Arzneimittelzulassung zu - 44 - verfügen. Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass er dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet hat, hat er bezüglich der in Anklageziffer 2.2 aufgeführten Substanzen den Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG erfüllt. Indem er hinsichtlich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Substanzen mit der Intention der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, mithin zu Dopingzwecken handelte, ist diesbezüglich auch der Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG erfüllt. 4.9. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Gesamtbetrachtung der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und das Sportförderungs- gesetz vorgenommen und hat richtigerweise erkannt, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.6.2). Gewerbsmässigkeit liegt dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat während des Zeitraums von Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015, d.h. während gut 30 Monaten, einen Gewinn von rund Fr. 117'600.00 und damit monatlich über Fr. 3'900.00 generiert. Dieser Betrag stellt bereits an sich einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar, wäre vorliegend nicht bereits erstellt, dass der Beschuldigte davon effektiv seinen Lebensunterhalt bestritten hat (vgl. GA act. 227 und Ziffer 4.7 hiervor). Der Beschuldigte hat sodann einen erheblichen Aufwand und Zeit in die Produktion und den Verkauf der Dopingsubstanzen investiert, was sich bereits an der Menge und Vielfalt der hergestellten Produkte, den eigens dafür angeschafften Gerätschaften, der Organisation betreffend die Rohstoffbeschaffung und des Verkaufs sowie an der Tatsache festmachen lässt, dass der Beschuldigte dafür regelmässig in die Schweiz eingeflogen ist. Damit ist erstellt, dass der - 45 - Beschuldigte gewerbsmässig i.S.v. Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG gehandelt hat. 4.10. 4.10.1. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass aus den Verfahrensakten keine Informationen zu den Endkonsumenten hervorgehen würden und die Bodybuilder-Szene nicht definiert sei. Somit könne nicht nachgewiesen werden, dass die vom Beschuldigten hergestellten Produkte zur Leistungssteigerung im Sport verwendet worden seien, weshalb dem Beschuldigten auch kein entsprechender Vorsatz angelastet werden könne. Die Abgabe der fraglichen Produkte im Bereich von Fitnesscenters sei als Medikamenten- missbrauch zu qualifizieren, weshalb sich der Vorsatz auch höchstens darauf beziehen könne (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 58 f.). 4.10.2. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es ausreicht, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Tatbestandsvorsatz muss sich auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5 f.). Art. 22 SpoFöG verlangt, dass der Täter die dort umschriebenen Handlungen «zu Dopingzwecken» vornimmt. Eine Person handelt «zu Dopingzwecken» tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes «herstellt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt». Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Da es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, bedarf dessen Vollendung keines darüberhinausgehenden Erfolges (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3.). 4.10.3. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.6.2) besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte vorliegend wissen- und willentlich Dopingmittel hergestellt, gelagert und verkauft hat und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 22 SpoFöG erfüllt hat. Bei den in den Gewerberäumen des Beschuldigten sichergestellten Produkten handelt es sich grossmehrheitlich um anabole Steroide und Wachstumshormone (vgl. UA act. 1.1.6/19 ff.). Dass diese Substanzen klassischerweise im Bodybuilding zur Förderung des Muskelaufbaus zum Einsatz kommen, erschliesst sich nicht nur aus dem heutigen Allgemeinwissen, sondern war dem Beschuldigten aufgrund seiner - 46 - früheren Tätigkeit als Leiter des Leistungslabors am Sportwissen- schaftlichen Institut in W. und später als Naturheilpraktiker bewusst. In diesem Sinne führte er in der Beschreibung seines Lebenslaufs selbst aus, dass er durch seine Praxis mit der Fitnessszene in Kontakt gekommen sei und über Ernährungsoptimierung und Supplemente aufgrund seiner sportlichen Vergangenheit bestens habe informieren können (vgl. UA act. 4.1/11 ff.). Er gab zudem mehrfach an, jeweils ausschliesslich auf Nachfrage sowie mit dem Anspruch produziert zu haben, eine bessere Qualität als die übrigen auf dem Markt erhältlichen Produkte zu erreichen (vgl. UA act. 4.1/11; GA act. 219). Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht nur seine Produkte und die Herstellverfahren, sondern auch den Markt, die Endabnehmer und deren Bedürfnisse sehr gut kannte. Er wusste demnach, dass es sich dabei primär um Personen in der Bodybuilding- und Fitnessszene handelte, was sich Übrigen bereits daraus erschliesst, dass er sie unter anderem an D., einem ehemaligen Profi-Bodybuilder, verkaufte, von dem er nach eigenen Aussagen wusste, dass er die Produkte nach wie vor auch selbst konsumierte (UA act. 4.2/125 und 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Darüber hinaus scheint der Beschuldigte die Abgabe zumindest im Umfeld von Fitnesscentern nicht in Abrede zu stellen (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 49 ff.). Insofern er jedoch argumentiert, dass es sich dabei um einen vom Anwendungsbereich des Sportförderungsgesetzes nicht umfassten «Medikamentenmissbrauch» handle und folglich auch kein Vorsatz in Bezug auf ein Handeln «zu Dopingzwecken» vorliegen könne, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 4.4.2 hiervor zu verweisen. Das Argument, wonach auch legale Verwendungszwecke für die von ihm hergestellten Substanzen denkbar seien (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 49), bleibt ebenfalls ein rein theoretisches, zumal der Beschuldigte nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb er von einer solchen Verwendung ausgegangen ist bzw. hätte ausgehen dürfen und ein solcher bereits angesichts der beim Beschuldigten aufgefundenen Mengen nicht anzunehmen ist. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte, selbst wenn er die Endabnehmer abgesehen von D. nicht namentlich gekannt hat, dennoch ein konkretes Bild vom Abnehmerkreis seiner Produkte hatte und damit wusste, dass diese zur Verbesserung des Muskelaufbaus bzw. der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport und damit zu Dopingzwecken eingesetzt wurden. Das wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, wonach ein Handeln zu Dopingzwecken die namentliche Kenntnis der konkreten Endverbraucher voraussetze (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 39 f.; Eingabe des Beschuldigten vom 27. Juli 2021 S. 2 [oben]; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 121 ff.), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschuldigte verkennt dabei die Ausgestaltung von Art. 22 SpoFöG als schlichtes Tätigkeitsdelikt (vgl. Urteil - 47 - des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.6). Es genügt demnach, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich illegale Dopingmittel zur Förderung des Muskelaufbaus bzw. zur Leistungssteigerung im Sport herstellte, was – wie vorstehend aufgezeigt – vorliegend der Fall war. 4.10.4. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten war ihm zudem bewusst, dass die Herstellung und der Verkauf sowohl der Doping- als auch der Arzneimittel im konkreten Fall illegal waren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 45 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. April 2015 gab er zu Protokoll, dass Anabolika bis 1980 offiziell eingesetzt wurden, danach seien die Dopinggesetze gekommen. In der Folge habe man die Mittel nicht mehr legal erwerben können, weshalb es zur Entstehung von Untergrundlaboren gekommen sei (UA act. 4.1/4). Die Frage, ob er selbst Wirkstoffe über die Grenze transportiert habe, verneinte er mit der Begründung, dass dies «zu riskant» gewesen wäre (UA act. 4.1/82). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte Dopingmittel herstellte und verkaufte, obschon ihm bewusst war, dass diese verboten sind. Gleiches hat mit Bezug auf die hergestellten Potenzmittel und Appetitzügler zu gelten. Inwiefern dafür eine andere als eine medizinische Verwendung denkbar wäre, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Damit hat er den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre korrekt erfasst. Dass er darüber hinaus eine exakte juristische Subsumtion der entsprechenden Substanzen vornimmt, d.h. ob und mit welchem Produkt er nun gegen das Sportförderungsgesetz oder gegen das Heilmittelgesetz verstösst, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2021 Rz. 46). Von einem unzulässigen Vorsatzwechsel, wie er ihm nach Auffassung des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft unterstellt werde (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 55 ff.), kann daher nicht die Rede sein. Ob eine Bestrafung für mehrere Delikte in Frage kommt, wenn ein Sachverhalt mehrere Straftatbestände erfüllt, ist indessen nicht auf Ebene der Tatbestandsmässigkeit, sondern im Rahmen der Konkurrenz zu prüfen. 4.10.5. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Dopingmittel im Wissen darum hergestellt und verkauft hat, dass diese zur Leistungssteigerung im Sport bzw. zur Förderung des Muskelaufbaus verwendet würden. Sowohl hinsichtlich der Doping- als auch der Arzneimittel war ihm bewusst, dass sein Handeln mangels entsprechender Zulassung bzw. Bewilligung illegal war. - 48 - 4.11. Im Ergebnis sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG als auch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs.2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die in Anklageziffer 3, Punkte 1 und 2 umschriebenen Verhaltensweisen wegen qualifizierter bis Geldwäscherei gemäss Art. 305 Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.4). Der Beschuldigte beantragt auch für den Fall einer Verurteilung wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz und gegen das Heilmittelgesetz einen Freispruch von Schuld und Strafe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass die in der Anklage umschriebenen Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren würden. Einerseits würden die im Ferienhaus in Q. aufgefundenen Fr. 50'000.00 aus dem Verkauf von Goldnuggets und damit aus legaler Tätigkeit stammen. Andererseits sei der Beschuldigte im abgetrennten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und damit wegen eines Vergehens verurteilt worden. Da der unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei relevante Deliktserlös nicht eindeutig dem vorliegend relevanten Verfahrenszeitraum zugeordnet werden könne, sei dessen verbrecherische Herkunft nicht erstellt. Mit Bezug auf die Barzahlungen für die Renovation des Ferienhauses im Q., der Zahlung der Rechnungen von Distrelec mittels Posteinzahlung sowie die unter dem Lavabo versteckten Fr. 50'000.00 fehle es sodann an der Geldwäschereihandlung, so dass der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB nicht erfüllt sei (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 65 ff.; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 132 ff.). 5.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d), der Verbrauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) in - 49 - Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a f.) oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 128 IV 117 E. 7a). Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energie voraus. Vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen aufgrund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf ausgelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in: Pra 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Vortäter somit sein eigener Geldwäscher sein. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1. ff.; BGE 126 IV 255 E. 3a). Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einer qualifizierten Vortat herrühren, mit anderen Worten natürlich und adäquat kausal mit der Straftat zusammenhängen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2). Sie brauchen dabei nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). Es genügt die Gewissheit, dass sie aus einem Verbrechen stammen. Dies kann namentlich aus den Umständen und dem «modus operandi» abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2.). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015 illegale Dopingmittel zu einem Preis von Fr. 134'400.00 an D. verkauft und damit abzüglich der Herstellungskosten einen Reingewinn von Fr. 112'896.00 erzielt hat. Die Bezahlung ist jeweils in bar erfolgt (vgl. Ziffer 4.7 hiervor). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Tatzeitraum ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil durch den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen finanziert hat (vgl. Ziffer 4.7 hiervor). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seit seiner erstmaligen Auswanderung im Jahr 2005 einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen wäre, zumal gemäss Auszug aus seinem individuellen AHV-Konto seit seiner - 50 - erstmaligen Auswanderung im Jahr 2005 keine AHV-Beiträge mehr abgerechnet worden sind (UA act. 2/1/4.6). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist er seither im Ausland unterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen (vgl. UA act. 4.1/11 ff.; GA act. 226). Dass er daraus jedoch Geld in die Schweiz überwiesen hätte, wird weder geltend gemacht, noch bestehen entsprechende Hinweise aus den Akten. Unbestritten und damit erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte in seinem Ferienhaus in Q. unter dem Lavabo einen Bargeldbetrag von Fr. 50'000.00 versteckt hat (UA act. 3.3.2/19 und 47; UA act. 4.1/17). Er hat ausserdem anerkannt, diverse Rechnungen betreffend die Renovation desselben Ferienhauses im Umfang von Fr. 670'000.00 in bar bezahlt zu haben (vgl. UA act. 4.2/96 f.). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er eine Rechnung von Kuoni im Umfang von Fr. 2'400.00 (UA act. 5.2/22), ebenfalls bar bezahlt hat. Auf eine Barzahlung zu schliessen ist ausserdem hinsichtlich der Rechnungen von Distrelec in Höhe von Fr. 991.70 (UA act. 5.3.3/209-214) sowie derjenigen der Flaigg AG in Höhe von Fr. 1'533.80 (UA act. 5.3.3/29), zumal die Rechnungen nach Angabe der Aussteller zwar bezahlt wurden, sich dazu in den edierten Kontoauszügen jedoch keine Überweisungen finden lassen. Betreffend die Handänderungssteuer für das Grundstück in Q. hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass diese entgegen der Anklage nicht in bar, sondern per Banküberweisung bezahlt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2.4). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d SpoFöG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG schuldig gemacht, weshalb das Erfordernis der Vortat im Sinne eines Verbrechens erfüllt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB sowie Ziffer 4.11 hiervor). Im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015 hat der Beschuldigte mit dem Verkauf der Dopingmittel an D. einen Reinerlös in Höhe Fr. 112'896.00 erzielt, wobei die Zahlungen jeweils bar abgewickelt wurden. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe den Deliktserlös jeweils in bar versteckt oder für Zahlungen verwendet (UA act. 1.1.3/88). Dass es sich bei den Fr. 50'000.00 folglich um Erlös aus dem Verkauf von Goldnuggets handelt, erscheint vor diesem Hintergrund als unbeachtliche Schutzbehauptung. Der Betrag von Fr. 112'896.00 entspricht damit dem unmittelbar aus der selbst verübten Vortat erlangten Vorteil, weshalb diesbezüglich ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. BGE 137 IV 79 E. 3.2). In diesem und damit auch im angeklagten Umfang ist deren verbrecherische Herkunft daher – entgegen der Auffassung des - 51 - Beschuldigten (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 60 ff.) – zweifelsfrei erstellt. Dass der Beschuldigte den Erlös aus dem illegalen Dopinghandel anschliessend mit dem weiteren, aus anderen Straftaten und zuweilen auch legal erwirtschafteten Vermögen vermischt hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist kein strikter Nachweis für die verbrecherische Herkunft des Tatobjekts erforderlich (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d). Die Verbindung zwischen dem Verbrechen am Ursprung der Vermögenswerte und der Geldwäscherei ist bewusst locker (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Entsprechend muss der Täter, der selbst nicht Vortäter war, nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2013 vom 34. September 2013 E. 3.2). Daraus folgt, dass die Voraussetzung der verbrecherischen Herkunft in wesentlichen Teilen auch vom Wissen und Willen des Täters, namentlich vom subjektiven Tatbestand, abhängt. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 5.6.2 hernach), hat der Beschuldigte einen Grossteil seines Geldes bewusst in Bargeld aufbewahrt, um dieses dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen (vgl. UA act. 1.1.3/88). Wenn die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereitelungshandlungen (dazu nachfolgend Ziffer 5.4.2 hernach) darüber hinaus weitere, lediglich aus Vergehen stammende Vermögenswerte erfassen, ändert dies indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich Verbrecherlohn gewaschen hat. In Bezug auf die weiteren, über den Deliktserlös von Fr. 112'896.00 hinausgehenden Vermögenswerte käme sodann ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Geldwäscherei infolge untauglichen Tatobjekts in Betracht. Mangels entsprechender Anklage in Bezug auf diese Vermögenswerte muss es an dieser Stelle jedoch beim Deliktserlös aus dem Dopinghandel in Höhe von Fr. 112'896.00 sein Bewenden haben. Im Übrigen sei angemerkt, dass es mit der ratio legis von Art. 305bis StGB – der die Vereitelung der Einziehung von Deliktserlös verhindern will – unvereinbar wäre, könnte sich der Beschuldigte unter Berufung auf die wohlgemerkt hausgemachte Vermischung seines Vermögens der Strafbarkeit entziehen. Fraglich und zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob der Beschuldigte die Einziehung des Delikterlöses durch Vornahme einer Geldwäscherei- handlung wissen- und willentlich vereitelt hat. 5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten stellt das Verstecken von Geld nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vereitelungshandlung i.S.v. Art. 305bis StGB dar (BGE 127 IV 20 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 2b; BGE 119 IV 242 E. 1d). Der Einwand, bezüglich der unter dem Lavabo im Ferienhaus in Q. aufgefundenen Fr. 50'000.00 - 52 - sei wegen fehlender Alternativen von einer straffreien Aufbewahrung auszugehen, verfängt ebenso wenig, zumal der Beschuldigte selbst ausführt, er habe das Geld deshalb unter dem Lavabo versteckt, damit es für einen Einbrecher nicht einfach auffindbar herumliege (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 68; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 135; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ist es jedoch vor einem Einbrecher versteckt, muss dasselbe auch für die Strafverfolgungsbehörden gelten. Welchen Zweck er damit verfolgte bzw. ob er mit dem Willen handelte, die Einziehung zu vereiteln, ist eine Frage des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Ziffer 5.6 hernach). Daran vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Polizei im Vorfeld der Durchsuchung des Ferienhauses auf das Geld unter dem Lavabo hingewiesen hat (vgl. UA act. 4.1/17). Beim Tatbestand der Geldwäscherei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass die Vereitelung auch tatsächlich gelingt, ist daher für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht erforderlich (BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 127 IV 20 E. 3; BGE 126 IV 255 E. 3a). Entsprechend ist der Tatbestand mit dem Verstecken des Geldes im Willen, es den Strafbehörden zu entziehen, (vgl. dazu Ziffer 5.6 hernach), bereits vollendet. Das Verstecken des Geldes unter dem Lavabo stellt daher mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.3.1) eine Geldwäschereihandlung dar. 5.4.3. Das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung ist schliesslich mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.3.2) auch mit Bezug auf die Barzahlung bzw. Posteinzahlung diverser Rechnungen durch den Beschuldigten zu bejahen. Bei den fraglichen Rechnungen handelt es sich um Kosten für die Renovation seines Ferienhauses in Q. im Umfang von rund Fr. 670'000.00 (vgl. gelber Ordner UA act. 5.3.2), eine Rechnung von Kuoni für Flugtickets nach Chile, welche er im Umfang von Fr. 2'400.00 bar bezahlte (UA act. 5.2/22) sechs Rechnungen von Distrelec in Höhe von total Fr. 991.70 für diverses Elektro- und Computerzubehör (UA act. 5.3.3/209-214) und eine solche der Flaigg AG in Höhe von Fr. 1'533.80 für Pillendosen und - deckel (UA act. 5.3.3/29). Mit Ausnahme der letzten Rechnung der Flaigg AG, welche wohl im Zusammenhang mit der Herstellung der Dopingmittel steht, betreffen sämtliche Rechnungen persönliche Ausgaben des Beschuldigten. Die Barzahlung bzw. Posteinzahlung dieser Ausgaben ist daher als Verbrauch der Vermögenswerte zu qualifizierten, wodurch der Beschuldigte legales Geld einsparen konnte. Unter der Prämisse der subjektiven Vereitelungsabsicht (vgl. Ziffer 5.6 hernach) sind diese Ausgaben daher als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.4 mit Hinweis auf die in der Lehre teilweise vertretenen kritischen Auffassungen). - 53 - Insofern der Beschuldigte dagegen einwendet, dass er durch die Aufbewahrung der Rechnungen für die Renovation bzw. die Einzahlung auf der Post einen eigentlichen «paper trail» geschaffen habe, weshalb keine Vereitelungshandlung vorliegen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens vermögen die Rechnungen an sich keinen «paper trail» zu begründen, zumal ihnen keine Aussage über die Herkunft der Mittel entnommen werden kann, was im Übrigen gerade der Zweck von Barzahlungen darstellt. Zweitens ändert die Aufbewahrung der Rechnungen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte das Geld in den Vermögenskreislauf eingespeist und durch die Übertragung an gutgläubige Dritte die Einziehung faktisch verunmöglicht hat. Drittens war auch der Ordner mit den Rechnungen im Ferienhaus in Q. versteckt und damit nicht ohne Weiteres auffindbar, weshalb auch hinsichtlich des vermeintlichen «paper trails» an sich eine Vereitelungshandlung vorliegt. Das Argument des Beschuldigten, die zur Renovation des Hauses verwendeten Mittel seien ohne Weiteres auffindbar und eine Vereitelung daher ausgeschlossen, zielt damit an der Sache vorbei. Auch das Vorbringen, wonach eine Überweisung des Kaufpreises für die Flugtickets nach Chile aus zeitlogistischen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil ihm die Tickets ohne vorgängige Barzahlung in der Filiale nicht ausgehändigt worden wären, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten E-Mailverkehr ist nämlich ersichtlich, dass ihm die Bestätigung und die Flugtickets ohnehin erst später als E-Tickets ausgestellt worden sind (vgl. die Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022, E-Mail vom 30. November 2012). Dass die Barzahlung damit unumgänglich gewesen sei, ist damit widerlegt. 5.5. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ist von einem schweren Fall der Geldwäscherei auszugehen, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Die Definition des Begriffs der Gewerbsmässigkeit im Geldwäschereikontext ist mit jenem im Sportförderungsgesetz identisch, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziffer 4.9 hiervor). Vorliegend wäre bereits aufgrund des gewaschenen Betrages im Umfang von Fr. 112'896.00 von einem erheblichen Gewinn auszugehen und die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit damit überschritten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Geld versteckte oder es für persönliche Ausgaben, wie namentlich die Renovation seines Ferienhauses oder Flugtickets für seine Familie verbrauchte. Durch die Waschung des Deliktserlöses und die damit einhergehende Einsparung legalen Geldes konnte er daher einen - 54 - namhaften Anteil seiner Lebenshaltungskosten einsparen. Mit der Vorinstanz ist daher das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.4). 5.6. 5.6.1. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei setzt (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale voraus. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss sich mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Für das ihm zurechenbare Wissen muss der Geldwäscher die juristische Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen daher nicht kennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 305bis StGB). 5.6.2. Mit der Vorinstanz besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte das fragliche Bargeld versteckt und die erwähnten Barzahlungen getätigt hat, um die verbrecherische Herkunft dieser Vermögenswerte zu verschleiern und den staatlichen Einziehungs- anspruch zu vereiteln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV 3.2.9). Der Beschuldigte begründete seinen generell hohen Bargeldbestand und die angesichts der heutigen Gegebenheit im Zahlungsverkehr aussergewöhnlich häufigen Barzahlungen von selbst hohen Beträgen damit, dass er den Banken misstrauen und es ohnehin keine Zinsen mehr geben würde (UA act. 4.2/93 und 357; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Einzahlungen auf seine Konten habe er nur getätigt, um damit zu arbeiten oder wenn er etwas nicht habe bar bezahlen können (UA act. 4.1/124 und 365). Diese Ausführungen sind als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren: Einerseits hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2015 selbst ausgeführt, er habe den Deliktserlös in bar versteckt (UA act. 1.1.3/88). Andererseits ergibt sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Thailand diverse Bankkonten mit zeitweise Guthaben im hohen fünfstelligen Bereich besessen hat. Zudem hat er immer wieder namhafte Beträge darauf einbezahlt, alleine in den Jahren 2010 bis 2013 haben sich diese auf Fr. 715'500.00 aufsummiert (vgl. UA act. 4.2/102 und 116 f.; UA act. 5.1.1/33). Dass er den Banken misstraute, erscheint unter diesen Umständen höchst unglaubhaft. Es mag zwar sein, dass die tiefen Zinsen dem Beschuldigten mehr oder minder egal waren. Dieser fehlende - 55 - Anreiz vermag bei vernünftiger Betrachtungsweise jedoch nicht die Risiken sowie den damit einhergehenden Mehraufwand aufzuwiegen, welcher mit einem derart hohen Bargeldbestand bzw. stetigen Bareinzahlungen auf der Post einhergeht. Damit ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte das Bargeld versteckte bzw. Barzahlungen tätigte, um es dadurch dem Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und das Heilmittelgesetz und für die mehrfache qualifizierte Geldwäscherei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. Den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe hat sie teilweise aufgeschoben und dabei den vollziehbaren Anteil auf 18 Monate festgelegt. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie vollumfänglich aufgeschoben. Die Probezeit wurde für beide Strafen auf 3 Jahre festgesetzt. 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorab festzuhalten, dass die Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschuldigten rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 31. Mai 2021). Massgebend für den Beginn der 10-tägigen Frist für die Anmeldung der Berufung ist gemäss Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO die Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Vorinstanz hat das Urteil den Parteien am 12. November 2020 mündlich eröffnet, gleichzeitig jedoch die schriftliche Zustellung des Dispositivs in Aussicht gestellt (vgl. GA act. 239). Die Zustellung desselben erfolgte am 24. November 2020, weshalb die gleichentags eingereichte Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt ist (vgl. GA act. 239 und 332). 6.1.3. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall seiner Verurteilung, er sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diese Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe begründet er im - 56 - Wesentlichen damit, dass der Umstand der fehlenden konkreten Gesundheitsgefährdung nicht ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden sei (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten vom 5. Juli 2021 S. 9). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. März 2015 und damit vor der Verurteilung des Beschuldigten im abgetrennten Verfahren ereignet. Sofern dafür gleichartige Strafen auszufällen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 auszufällen. 6.3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend kommt für das schwerste Delikt, die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, mit welcher eine Geldstrafe zu verbinden ist. Für die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz ist unter Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im abgetrennten Verfahren eine Geldstrafe auszufällen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist (Art. 87 Abs. 2 aHMG und Art. 333 Abs. 2 lit. b Abs. 4 und Abs. 5 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 10; Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.3.2; Berufungs- antwort des Beschuldigten S. 8). Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Für die qualifizierte Geldwäscherei ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Vorliegend sind weder Gründe ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der - 57 - präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene qualifizierte Geldwäscherei stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten abgesehen von den im vorliegenden sowie den im abgetrennten Verfahren beurteilten Delikten keine Einträge ausweist und er folglich als nicht vorbestraft gilt. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.3.1) erweist sich die Geldstrafe auch in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten als die angemessene Sanktion. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1), sind die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten darauf beschränkt, sich seinen Lebensunterhalt mit den zuvor aus dem illegalen Dopinghandel generierten Geld zu finanzieren. Sein Vorgehen war dabei weder von besonderen Machenschaften geprägt, noch wies es eine besondere Raffinesse aus und ist daher nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dem Beschuldigten ist ausserdem zugute zu halten, dass er die Polizei im Vorfeld der Durchsuchung seines Ferienhauses auf das unter dem Lavabo versteckte Bargeld hingewiesen hat (vgl. UA act. 4.1/17). Da sich die kriminelle Energie des Beschuldigte somit in Grenzen hielt und auch die Gefährdung des von der Geldwäscherei geschützten Rechtsgut vergleichsweise geringfügig ausfiel, ist das Verschulden des Beschuldigten trotz des auch im Rahmen eines schweren Falles noch hohen Deliktsbetrages gerade noch als vergleichsweise leicht einzustufen. 6.3.3. Im Ergebnis ist somit für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe auszufällen. Letztere ist, gemeinsam mit den übrigen Delikten des vorliegenden Verfahrens, in die Zusatzstrafenbildung mit der im abgetrennten Verfahren ausgesprochenen Geldstrafe einzubeziehen. 6.4. 6.4.1. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz sieht gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Geschütztes Rechtsgut der Straftatbestände des SpoFöG ist wie an anderer Stelle bereits festgehalten nicht nur Fairplay und Chancengleichheit im Sport, sondern darüber hinaus die gesundheitsförderliche Aktivität im Breitensport (vgl. Ziffer 4.2.1 hiervor). Der Beschuldigte hat während rund 30 Monaten (1. Oktober 2012 bis 31. März 2015) und damit über einen relativ langen Zeitraum eine erhebliche Menge an unter das Sportförderungsgesetz fallende, illegale Dopingmittel hergestellt, gelagert und verkauft. Bereits aufgrund der Menge - 58 - der Substanzen sowie deren unkontrollierter Abgabe im Wissen um die Verwendung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit lässt sich erschliessen, dass der Beschuldigte nicht nur die unerwünschten Begleiterscheinungen von Doping im Breitensport gefördert, sondern aufgrund der ihm bekannten Aus- und Nebenwirkungen der fraglichen Mittel auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erheblichem Masse gefährdet hat. Ein konkreter Nachweis einer Gesundheits- gefährdung ist vor diesem Hintergrund für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten weder erforderlich, noch kann ein solcher verschuldens- mindernd berücksichtigt werden, so dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten vom 5. Juli 2021 S. 9). Das Vorgehen des Beschuldigten war dabei kontinuierlich und strukturiert, reiste er doch alle paar Monate in die Schweiz ein, um Rohstofflieferungen zu empfangen und Bestellungen auszuliefern. Nebst dem dafür betriebenen Organisations- und Zeitaufwand investierte der Beschuldigte auch erhebliche finanzielle Mittel in seine deliktische Tätigkeit, indem er dafür Räumlichkeiten anmietete und Maschinen und Gerätschaften im Wert von mehreren tausend Franken anschaffte. Entsprechend gross war die kriminelle Energie, mit welcher der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit verfolgte. Der Beschuldigte hat dabei mit rund Fr. 134'400.00 und Fr. 112'896.00 sowohl einen grossen Umsatz als auch einen erheblichen Gewinn erzielt und die deliktische Tätigkeit, in Ermangelung anderer Einkommensquellen im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt. Vor allem beim Gewinn, jedoch auch in Anbetracht des dafür betriebenen Planungs- und Organisationsaufwandes ist der Beschuldigte erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte dabei aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist der Gewerbsmässigkeit inhärent und darf nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Festzuhalten ist allerdings, dass sich der Beschuldigte in keiner finanziellen Notlage befunden hat – verfügte er doch über eine abgeschlossene Ausbildung als Heilpraktiker mit eigener Praxis – und es ist auch nicht ersichtlich, dass er aus anderen Gründen in die Delinquenz gedrängt worden wäre. Da es damit für ihn leicht gewesen wäre, die Normen des Sportförderungsgesetzes zu respektieren, wiegt seine Entscheidung gegen sie umso schwerer (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe in Gesamtwürdigung der Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten angemessen erscheint. - 59 - 6.4.2. In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht weiter straffällig geworden ist. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1) ist dieser Umstand neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dem Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass er in den ersten Einvernahmen nach seiner Verhaftung weitgehend geständig war und sich kooperativ verhielt, indem er beispielsweise die Polizei auf das unter dem Lavabo versteckte Geld in seinem Ferienhaus hinwies. Die strafmindernde Auswirkung dieses Aspekts muss jedoch relativiert werden, zumal die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nur anfänglich bestand und er sich bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich belastendem Beweismaterial gegenübergestellt sah. Darüber hinaus scheint er sein Verhalten nach wie vor zu bagatellisieren und das Ausmass der von seinen Produkten ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer herunterzuspielen (vgl. GA act. 219; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Schliesslich kann dem Beschuldigten auch deshalb keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue für das begangene Unrecht attestiert werden, weil er sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Weitere Aspekte sind unter dem Aspekt der Kooperationsbereitschaft und des Nachtatverhaltens nicht zu berücksichtigen. Mit der Staatsanwaltschaft wirkt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte der Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung Folge geleistet hat und dafür in die Schweiz eingereist ist, nicht zu seinen Gunsten aus (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.2.2 S. 4). Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend auch nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen, welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1; Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.2.2 S. 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Täters nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Alleine das fortgeschrittene Alter des inzwischen 63-jährigen Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er zwei jugendliche Kinder hat, stellen keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb gestützt darauf die Strafe nicht zu mindern ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt leicht strafmindernd aus. - 60 - 6.4.3. Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte haben sich im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 31. März 2015 ereignet. Von der Eröffnung des Strafverfahrens am 3. Juni 2014 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 12. November 2020 vergingen insgesamt mehr als sechs Jahre. Das Gericht mildert nach Art. 48 lit. e StGB die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat vergangenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Der Strafminderungsgrund infolge langen Zeitablaufs in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Drittel der Verjährungsdauer abgelaufen sind (BGE 140 IV145 E. 3.1). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Diese Zeitspanne kann jedoch auch kürzer bemessen werden, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Verfolgungsverjährung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Davon sind seit Beginn der deliktischen Tätigkeit noch nicht zwei Drittel abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine zwingende Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB liegen demnach nicht vor. Gründe für eine kürzere Bemessung der Zeitspanne liegen nicht vor; im Gegenteil kann von einem Wohlverhalten des Beschuldigten selbstredend erst nach Beendigung der letzten Tathandlung ausgegangen werden. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend um ein komplexes, umfangreiches Strafverfahren mit einer Vielzahl an Akten und Dokumenten. Der Beschuldigte hat über Jahre hinweg ein eigentliches Vertriebsnetz aufgebaut und den illegalen Dopinghandel durch Barzahlungen abgewickelt, was die Einziehung der illegalen Gelder erschwerte. In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Verfahrens, welches für die staatlichen Behörden zweifellos inhaltlich, - 61 - logistisch und personell eine Herausforderung darstellte, ist keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Daran ändert nichts, dass gewisse behördliche Verfahrenshandlungen auch etwas zügiger hätten erledigt werden können. 6.4.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Strafe von 42 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte aus dem Argument, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgeschlagen hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie bereits im Kontext der Beweiswürdigung ausgeführt (vgl. Ziffer 4.6.4.2.3 hiervor), sind Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden, im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar und zwar selbst dann, wenn das abgekürzte Verfahren bereits vor der Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Vom Verwertungsverbot erfasst sind auch Erklärungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafmass, so dass diese daran nicht mehr gebunden ist. Entsprechend ist irrelevant, welches Strafmass die Staatsanwaltschaft damals in Aussicht gestellt hat. 6.4.5. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe vom mehr als 3 Jahren verurteilt wird, ist ein (teil-)bedingter Vollzug nicht möglich, so dass die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.5. 6.5.1. Für die übrigen Delikte ist eine Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe auszufällen, wobei die im abgetrennten Verfahren rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe als Grundstrafe im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB miteinzubeziehen ist. 6.5.2. Sämtliche der zu sanktionierenden Delikte des Beschuldigten wurden vor Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 verübt. Es stellt sich somit die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode eine umfassende Beurteilung - 62 - des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, um festzustellen, welches Recht insgesamt für den Beschuldigten das mildere darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 135 IV 113 E. 2.2; TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Im Leitentscheid BGE 147 IV 241 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Alternativität entweder das alte oder das neue Sanktionsrecht anzuwenden, eine Kombination von zwei Gesetzen hingegen unzulässig ist. Zudem hat das Bundesgericht den Grundsatz bekräftigt, wonach die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe stets die mildere Sanktion darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; anders noch die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 2 und 6B_1280/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6). 6.5.3. Mit dem neuen Recht wird die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis 360 Tagessätze zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor-, als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In der vorliegenden Konstellation wurde der Beschuldigte im abgetrennten Verfahren unter Anwendung des alten Sanktionsrechts zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen verurteilt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB wäre diese Strafe um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Nach altem Recht wäre die Erhöhung auf maximal 360 Tagessätze und somit eine Zusatzstrafe von maximal 40 Tagessätzen beschränkt. Nach neuem Recht wäre hingegen allein schon für den Schuldspruch im abgetrennten Verfahren, welcher verschuldensbedingt 180 Tagessätze übersteigt, eine Geldstrafe nicht mehr möglich und dafür – unter Bildung einer Zusatzstrafe mit der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz – eine (höhere) Freiheitsstrafe auszusprechen. Weil der damit einhergehende Eingriff in die Rechte des Beschuldigten intensiver ausfällt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2), erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als milder, weshalb die Strafzumessung mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.3.1) nach altem Recht vorzunehmen ist. 6.5.4. In Anbetracht des Vorstehenden sowie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vorinstanzliches Urteil E. V.3.3.4) ist festzuhalten, dass bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz als schwerstes Delikt eine (Einsatz-)Strafe von deutlich mehr als 40 Tagessätzen auszufällen wäre. Aufgrund des altrechtlich geltenden Höchststrafmasses der Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 320 - 63 - Tagessätzen im abgetrennten Verfahren muss es daher vorliegend mit der Verhängung einer Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen sein Bewenden haben. Selbst wenn ausgehend von einer Einzelbetrachtung für die weiteren Tatbestände, konkret die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die Geldwäscherei, das Strafmass höher anzusetzen wäre, wiegt das Verschulden je für sich betrachtet nicht derart schwer, als dass sich dafür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als dass zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen im vorliegenden als auch im abgetrennten Verfahren ein enger sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Im Ergebnis bleibt es somit bei der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 6.5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geld- werten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der in Thailand wohnhafte Beschuldigte geht nach eigenen Angaben aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine einzigen Einkünfte seien derzeit Mietzinseinnahmen aus der Vermietung seiner Liegenschaften in der Schweiz in Höhe von monatlich Fr. 2'230.00. Damit könne er den Lebensunterhalt in Thailand für sich, seine Frau und seine beiden Söhne bestreiten. Als Beleg reichte er die per 29. März 2022 im Kanton Y. eingereichte Steuererklärung ein. Unter diesen Umständen ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festzusetzen. 6.5.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im aktuellen Strafregister ist nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020, zu welchem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, verzeichnet. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung und der vom Beschuldigten gezeigten kriminellen Energie bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal er weder nachhaltig einsichtig noch reuig ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Eindruck hinterlassen wird. Deshalb sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht mehr straffällig geworden ist, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer eigentlichen - 64 - Schlechtprognose auszugehen, so dass ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren angemessen Rechnung zu tragen, was denn auch unbestritten geblieben ist. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 90'000.00 erkannt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschuldigten durch die Straftaten des vorliegenden Verfahrens einen Umsatz von Fr. 140'000.00 erwirtschaftet habe. Davon sei der Betrag von Fr. 50'000.00 abzuziehen, zumal in diesem Umfang anlässlich der Hausdurchsuchung in Q. Bargeld aufgefunden worden sei, welches der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliege. Der so ermittelte Betrag von Fr. 90'000.00 erweise sich sowohl im Vergleich zur Ersatzforderung aus dem abgetrennten Verfahren als auch in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigte als verhältnismässig, weshalb er in diesem Umfang zu einer Ersatzforderung an den Kanton Aargau zu verpflichten sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI2.3). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte haben sich hierzu für den Fall einer Verurteilung geäussert. 7.2. Ausgehend von den Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren ist der Bemessung der Ersatzforderung ein Umsatz von Fr. 140'000.00 und ein Gewinn von Fr. 117'600.00 zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der unrechtmässige, durch die Ersatzforderung auszugleichende Vorteil im vorliegenden Fall zu bemessen ist. 7.3. Bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswertes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Bruttoprinzip zur Anwendung gelangt, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.H.). Damit ist auf eine Ersatzforderung von gerundet Fr. 140'000.00 zu erkennen. 7.4. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung ist aber immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. BAUMANN, in: Basler - 65 - Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweis auf BGE 124 I 10 m.H.). 7.5. In Bezug auf die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten kann einerseits auf die Ausführungen im Kontext der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziffer 6.5.5 hiervor). Andererseits ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst den im vorliegenden Verfahren mit Beschlag belegten Vermögenswerten (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispo-Ziffer 7.1) über weiteres freies Vermögen im Ausland verfügt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 13.3 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 9.2). Der Beschuldigte gab auf konkrete Nachfrage an der Berufungsverhandlung an, nebst den in der eingereichten Steuererklärung deklarierten Liegenschaften über eine nicht näher bestimmte Anzahl an Bitcoins sowie über Goldnuggets in Thailand im Wert von Fr. 15’000-Fr. 20'000.00 zu verfügen. Beides ist in der Steuererklärung nicht deklariert, wobei bereits der Steuerwert eines Bitcoins per 31. Dezember 2021 einen Steuerwert von Fr. 43'071.02 auswies (vgl. https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/natuerliche- personen/steuererklaerung-easytax/kryptowaehrungen). Sodann habe er die einst für Fr. 300'000.00 erworbene Farm in Chile, die er im Februar 2020 noch besass, an eine amerikanische Familie verkauft. Dass der gesamte, in Gold bezahlte Kaufpreis bereits aufgebraucht ist, erscheint angesichts der aktuellen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten zumindest fragwürdig (vgl. UA act. 4.2/97; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Angesichts finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er um die Illegalität des von ihm betriebenen Heil- und Dopingmittelhandels wusste (vgl. Ziffer 4.10.3 hiervor), drängt sich im vorliegenden Fall keine Abkehr vom reinen Bruttoprinzip auf. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist unter diesen Aspekten vielmehr Genüge getan, wenn die Ersatzforderung sich daran bemisst, was der Beschuldigte durch den strafbaren Handel erwirtschaftet hat. Davon in Abzug zu bringen sind lediglich die eingezogenen Barmittel in Höhe von Fr. 50'000.00, so dass die Ersatzforderung mit der Vorinstanz auf Fr. 90'000.00 festzusetzen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2.3). 8. Die Vorinstanz hat diverse Vermögenswerte des Beschuldigten, darunter Bargeld, Bankguthaben bei der J., die Grundstücke in S. und Q. sowie den Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Goldbestände, eingezogen und deren Verwertungserlös primär zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, dann der Kosten für dessen amtliche Verteidigung und schliesslich auf Anrechnung an die - 66 - Ersatzforderungen, jeweils des vorliegenden als auch des abgetrennten Verfahrens, bestimmt. Im Übrigen hat sie die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe der Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.3 und 4). Der Beschuldigte hat sich für den Fall seiner Verurteilung weder zur Einziehung an sich noch zur Verwendung des Verwertungserlöses geäussert, weshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die einbehaltenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten dem Obergericht auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (vgl. § 45 Abs. 2 EG StPO). 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Haben mehrere Parteien ein Rechtmittel gegen denselben Entscheid ergriffen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weil es im Strafpunkt im Strafmass, betreffend die Ersatzforderung und Beschlagnahmungen beim vorinstanzlichen Urteil bleibt. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, zumal die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht erhöht werden musste. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Anspruch auf Entschädigung besteht indes nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer - 67 - Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt. Ein solcher kann deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 17. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das ihm eine (gekürzte) Entschädigung von Fr. 46'397.05 (exkl. Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers Marin Leiser, vgl. dazu Ziffer 10.3.2 hernach) zugesprochen wurde und welche vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht weiter reduziert werden kann, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich auf die erfolgten Schuldsprüche sowie die Ersatzforderung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Die Akten des Untersuchungsverfahrens sind allerdings sehr umfangreich. Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote machte der Verteidiger einen Aufwand von 183 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 1'007.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 40'502.58 geltend. Der rechtserhebliche Sachverhalt war im Berufungsverfahren – abgesehen vom Zeitpunkt der letztmaligen Herstellung von XY-Produkten und den aus dem Doping- und Arzneimittelhandel generierten Umsatz- und Gewinnzahlen – bis auf wenige untergeordnete Aspekte unbestritten und damit erstellt. Entsprechend war der Aktenaufwand im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erheblich verkürzt. In rechtlicher Hinsicht stellten sich einzig in prozessualer Hinsicht komplexere Fragen. Diese waren indessen bereits Gegenstand des abgetrennten Verfahrens, für welches der Instanzenzug bis ans Bundesgericht ausgeschöpft wurde. Entsprechend konnte der Verteidiger in vielerlei Hinsicht auf seine entsprechenden Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Frage nach den Anwendungsbereichen des Sportförderungsgesetzes sowie des Heilmittelgesetzes. Auch diesbezüglich konnte der Verteidiger in massgeblicher Weise von Synergien profitieren, zumal beide Fragen sich für die exakt gleichen Produkte bereits im Verfahren gegen D. gestellt - 68 - haben, dessen Wahlverteidiger er war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.114 vom 6. April 2020). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als massiv überhöht, weshalb nicht unbesehen auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann. Bereits in Anbetracht der vorstehend erwähnten Synergien aus dem abgetrennten und weiteren mit dem vorliegenden im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie der Tatsache, dass das vorliegende Berufungsverfahren im Vergleich dazu keine wesentlich neuen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen hat, erweist sich der für die Ausarbeitung der Rechtschriften geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers (ohne Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Beschuldigten) als massiv überhöht. Die Untersuchungsakten des abgetrennten Verfahrens waren grösstenteils identisch, rechtliche Abklärungen und Recherchen konnten verwertet sowie auch Ausführungen und Argumentation übernommen werden, wovon der amtliche Verteidiger auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren rege Gebrauch gemacht hat. Entsprechend sind für die Berufungserklärung statt der geltend gemachten 5.5 Stunden (inkl. Studium des vorinstanzlichen Urteils) angemessene 3 Stunden (zumal die Berufungserklärung der vorinstanzlichen Eingabe entspricht), für die Berufungsbegründung statt 34.5 Stunden angemessene 7 Stunden, für die Berufungsantwort auf die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft (von gerade einmal 6 Seiten) statt 11.5 Stunden (inkl. des versehentlich als Berufungserklärung bezeichneten Eintrags vom 5.7.2021) angemessene 2 Stunden zu veranschlagen. Darin enthalten sind auch die notwendigen und angemessenen Abklärungen rechtlicher Art, weshalb der vom Verteidiger eigens dafür geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden nicht zu vergüten ist. Der Verteidiger hat sodann ausgedehnt vom freigestellten Replikrecht Gebrauch gemacht, ohne dass die Staatsanwaltschaft nach Einreichung ihrer Berufung wesentliche neue Argumente oder Beweismittel vorgebracht hätte. Die von Seiten der Staatsanwaltschaft eingereichten Korrespondenzen stammten vielmehr vom Beschuldigten selbst und waren ihm daher bereits bekannt. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger seine Argumente nicht bereits im vorangehenden Schriftenwechsel hätte vorbringen können, sondern stattdessen erst später seitenweise Eingaben und damit zusammenhängend einen Aufwand von über 48 Stunden generieren musste (betrifft die Eingaben vom 27.Juli 2021, 26. November 2021, 16. Dezember 2021, 31. Dezember 2021, 11. März 2022, ohne Berücksichtigung der mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 gestellten Beweisanträge, vgl. dazu nachfolgend). Ein derartiger Aufwand liegt jenseits einer sorgfältigen und ökonomischen Mandatsführung und lässt sich auch mit der vom Verteidiger angeführten - 69 - Bedeutung des Strafverfahrens für den Beschuldigten nicht rechtfertigen. Der entsprechende Aufwand ist daher auf angemessene 3 Stunden für die Wahrnehmung des Replikrechts und notwendige Korrespondenzen mit dem Gericht im Hinblick auf die Organisation der elektronischen Befragung des Beschuldigten zu reduzieren. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, was der Verteidiger mit der Position «Zusammenstellung Argumentation, Bestimmung weiteres Vorgehen» vom 5. Januar 2022 geltend macht, zumal der vorangehende Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen war. Der dafür geltend gemachte Aufwand von 90 Minuten ist daher nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren sodann zahlreiche Beweisanträge gestellt. Allein für die Ausarbeitung und Redaktion der mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 macht er einen Aufwand von über 13 Stunden geltend. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich grösstenteils um Materialien, um die eigene Auslegung des Anwendungsbereichs des Sportförderungsgesetzes zu untermauern. Die meisten davon lagen bereits dem Bundesgericht vor und wurden von diesem im Rahmen des Leitentscheids BGE 145 V 329 bereits berücksichtigt. Abgesehen davon hatte keiner der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge letztlich einen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung von Rechtsschriften und die Wahrnehmung des Replikrechts bereits ein angemessener Aufwand zugesprochen worden ist, ist an dieser Stelle kein weiterer Aufwand zu vergüten. Mit der eingereichten Kostennote wird zudem ein Aufwand von rund 20 Stunden für Korrespondenzen in Form von E-Mails, Mitteilungen oder Besprechungen geltend gemacht. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Der angemessene Instruktionsaufwand für das vorliegende Verfahren ist daher auf 3 Stunden zu reduzieren. Der Verteidiger hat sodann zahlreiche Korrespondenzen mit weiteren Behörden, namentlich dem BASPO, der Stiftung Antidoping Schweiz sowie der EZV geführt und dafür einen Aufwand von gesamthaft 9.6 Stunden in Rechnung gestellt. Dass solche Abklärungen bzw. Anfragen teilweise notwendig und geboten sind, wird nicht generell in Abrede gestellt. Eine einfache telefonische Anfrage oder eine E-Mail hätte im vorliegenden Verfahren jedoch vollkommen ausgereicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ebenfalls bereits dargelegt, haben die entsprechenden Korrespondenzen und Fachmeinungen sodann keinerlei Auswirkung zugunsten des - 70 - Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gezeigt. Entsprechend ist der angemessene Aufwand dafür auf eine Stunde zu reduzieren. Für die Berufungsverhandlung schliesslich hat der Verteidiger einen Aufwand von rund 21 Stunden geltend gemacht, davon entfallen 9 Stunden auf das Plädoyer, eine Stunde auf die Ausarbeitung der Beweisanträge, 2 Stunden und 50 Minuten auf die Vorbereitung auf die Verhandlung, 6 Stunden auf die Verhandlung selbst und die Vor- und Nachbesprechung sowie 3 Stunden für Abschlussarbeiten. Zunächst ist der Aufwand für die Verhandlung selbst, welche knapp 2 Stunden gedauert hat, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anreisezeit aus Z. auf angemessenen 3 Stunden zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger im Plädoyer nichts Neues vorgebracht hat, sondern sich im Wesentlichen auf (teilweise wörtlich übernommene) Wiederholungen des vorinstanzlichen Plädoyers sowie der Berufungsbegründung beschränkte und der Beschuldigte auch abgesehen von der Steuererklärung keine neuen Unterlagen einreichte, erweist sich dafür inkl. Vor- und Nachbereitungszeit sowie den wiederum separat verrechneten Beweisanträgen (1 Stunde) ein Aufwand von insgesamt drei Stunden als angemessen. Keine Vergütung geschuldet ist jeweils für die blosse Zustellung von prozessleitenden Verfügungen oder Eingaben (Aufwand von insgesamt 45 Minuten) und für die «Aktenbearbeitung» (Aufwand von insgesamt 50 Minuten). Dabei handelt es sich um blosse Sekretariatsarbeiten, die bereits im Stundensatz enthalten sind und daher nicht separat entschädigt werden (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt sind Positionen, die zum vorinstanzlichen Verfahren gehören, wie für die Eingabe an die Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, für die ein Aufwand von 75 Minuten veranschlagt worden ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 158 Stunden reduzierten, vergleichsweise noch immer hohen Aufwand von 25 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'007.10 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'470.00 resultiert. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu 7/8 mit Fr. 5'661.25 vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen. - 71 - 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Der Beschuldigte wurde bereits erstinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei betreffend die Anklageziffer 3, Punkte 3-6, freigesprochen. Zudem ist eine Verfahrenseinstellung infolge Verjährungseintritts hinsichtlich der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2 für den Zeitraum vor dem 12. November 2013 erfolgt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Die vorliegend zur Anklage erhobenen Sachverhalte stehen in einem teilweisen engen und direkten Zusammenhang miteinander. Daraus folgt, dass der auf die Teileinstellung betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die Geldwäscherei entfallende Mehraufwand entsprechend geringer ausfällt. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgehalten hat, waren die Untersuchungshandlungen bezüglich des Geldwäschereitatbestandes ohnehin notwendig, um die vom Beschuldigten durch die Vortaten erwirtschafteten Umsätze und Gewinne zu ermitteln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VII.1.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass den Tatvorwürfen, für welche ein Freispruch erfolgt ist, teilweise hohe Beträge zugrunde lagen, so dass sie im Gesamtkontext ins Gewicht fallen. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 aufzuerlegen. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 135'294.50 dem Beschuldigten zu 9/10 mit gerundet Fr. 121'765.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 72 - 10.3. 10.3.1. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von Fr. 16'990.05 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 15'291.00 zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen. 10.3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten hat dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 12. November 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 46'397.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen (GA act. 323 ff.). Dagegen reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein, welches mit Entscheid vom 14. Januar 2021 von Amtes wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellte und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2020.360 vom 14. Januar 2021). Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021). Das neu unter der Verfahrensnummer SBK.2021.184 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen hängige Verfahren wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2021 bis zum Entscheid des vorliegenden Berufungsverfahrens sistiert. 10.3.3. Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und kann von den Parteien mit Berufung an- gefochten werden, wohingegen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sich gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss. Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Diesfalls entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerde- verfahrens und die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung sind mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). - 73 - 10.3.4. Für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für das erstinstanzliche Verfahren gelten dieselben Grundsätze wie im Berufungsverfahren (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), so dass für die theoretischen Ausführungen an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziffer 9.2 hiervor). Der amtliche Verteidiger macht mit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kostennote vom 11. November 2020 einen Aufwand von insgesamt 275 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 1'679.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 61'044.25, geltend. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass das vorliegende Verfahren angesichts der langen Verfahrensdauer, des grossen Aktenumfangs sowie der verfahrens- rechtlichen Aspekte komplex und anspruchsvoll erscheint. Die vorinstanzlich eingereichte Kostennote erweist sich jedoch als deutlich überhöht. Einerseits ist auf die bereits im Kontext mit der vor Obergericht eingereichten Kostennote angesprochenen Synergien mit dem abgetrennten Verfahren sowie demjenigen gegen D. zu verweisen (vgl. Ziffer 9.2 hiervor). Andererseits ist anzufügen, dass Rechtsanwalt A. erst im März 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde, d.h. fast vier Jahre nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens und drei Jahre nach der Verhaftung des Beschuldigten, mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Untersuchungsverfahren zu einem grossen Teil bereits abgeschlossen war. Bereits unter diesen Gesichtspunkten wäre die geltend gemachte Entschädigung des Verteidigers erheblich zu kürzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots muss es jedoch an dieser Stelle mit den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 46'397.05 sein Bewenden haben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 41'757.35 vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: - 74 - 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Anklageziffer 2) für den Zeitraum vor dem 12. November 2013 infolge Verjährung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 3 (3. bis 6. Punkt) freigesprochen 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB(Anklageziffer 3, Punkte 1 und 2); - der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG(Anklageziffer 2); - der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungs- gesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d i.V.m. 22 Abs. 1 SpoFöG (Anklageziffer 1). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 5. 5.1. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - Aus 1. HD in S.: HD Pos. 3 - 9, 20, 23 - 25, 28, 34, 37, 39 - 73, 75 - 79, 81 - 84 - Aus 2. HD in S.: HD Pos. 1 - 28, 30 - 59 - Aus HD in Q.: HD Pos. 5, 8, 11, 14 - 15, 17 - 18, 22, 24 - 25 - Gemäss Beschlagnahmebefehl vom 09.02.2016: Etikettendrucker LX8000, 1 Laminarfloor, diverse leere Etiketten, Tablettier Stand zu Tablettier Maschine, Waage grün - 75 - 5.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen von der Vorinstanz herausgegeben: - aus 1. HD in S.: Pos. 2 und 31 - aus HD in Q.: Pos. 3 und 12 - aus HD in Z.: Pos. 2, 3, 19, 23, 24, 26 - 33, 37 - 40, 42, 43 5.3. Folgenden Gegenstände verbleiben bei den Akten: - 1 Paket Hard Disk Spiegelung von 2 PC - 1 Paket Hard Disk / WD Elements 5.4. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen: - Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 (Depotkonto) - Bargeld in der Höhe von Fr. 5'258.50 - Bankguthaben in der Höhe von Fr. 42'606.34 (J., Nr. ccc) - Erlös der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Goldbestände (Beschluss vom 30.04.2020) in der Höhe von Fr. 322'734.15 - Grundstück in […] Q., Grundstück […], Liegenschaft R. - Grundstück in […] S., Grundstücke […] und […]. 5.5. Die eingezogenen Vermögenswerte werden zur Deckung der nachfolgenden Positionen herangezogen: - sämtliche Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) im vorliegenden Strafverfahren - sämtliche Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) im abgetrennten Verfahren 5.6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 90'000.00 zu bezahlen. 5.7. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird zur Deckung der folgenden Forderungen aufrechterhalten: - Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 5.6 - Ersatzforderung gemäss Ziffer 4.1. des Urteils SST.2019.97 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 5.8. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Erlös aus den Verwertungen ist, nach Abzug der angefallenen Kosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. - 76 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 auferlegt und zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'470.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird ausgangsgemäss zu 7/8 mit Fr. 5'661.25 vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. aus dem Verwertungserlös beglichen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 121'765.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 8'150.00, exkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Leiser, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'990.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 15'291.00 vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. aus dem Verwertungserlös beglichen. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 46'397.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 41'757.35 vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. aus dem Verwertungserlös beglichen. Zustellung an: […] - 77 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert