und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'711.35 auszurichten. 5. (in Rechtskraft erwachsen) 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'385.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.