1. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; - der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre, - 10 -