der Leistungserbringung gültigen Tarifbestimmung; § 17 Abs. 1 AnwT ist auf die Höhe des Stundenansatzes der amtlichen Verteidigung nicht anwendbar, was im Hinblick auf die angepasste Mehrwertsteuer auch Sinn ergibt, welche neu ab dem 1. Januar 2024 8.1 % statt wie bisher 7.7 % beträgt.