Angepasst auf die effektive Dauer der Verhandlung von 3 Stunden (inkl. Weg und Vor- und Nachbesprechung), ergibt sich ein Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten, was in Anbetracht der Bedeutung und des Umfangs der vorliegenden Strafsache als angemessen erscheint. Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers ist jedoch nicht auf den gesamten Aufwand der seit dem 1. Januar 2024 geltende Tarif für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) anzuwenden. Art. 448 Abs. 1 StPO ist für den kantonalen Anwaltstarif nicht einschlägig. Entschädigt wird gemäss der im Zeitpunkt -9-