4.5. Entgegen dem Eventualantrag der Oberstaatsanwaltschaft ist die Angelegenheit auch nicht zur Prüfung einer Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Berufungsbegründung, S. 5). Die Vorinstanz hat zwar keine umfangreiche Härtefallprüfung vorgenommen, in ihrem Urteil jedoch das Vorliegen eines Härtefalls ebenfalls bejaht (vorinstanzliches Urteil, S. 5). Eine Rückweisung erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 5. 5.1. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).