135 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, was ein leichtes Verschulden widerspiegelt. Nachdem der Beschuldigte sich in der Vergangenheit stets wohlverhalten hat, die hiesige Rechtsordnung respektierte und mit der vorliegenden Verurteilung und der drohenden Landesverweisung seine Lektion deutlich gelernt hat, überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung bei Weitem. Auf eine Landesverweisung ist daher zu verzichten und die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft ist abzuweisen.