los weitergeleiteten Videos im milderen Bereich anzusiedeln. Für den Beschuldigten stand sodann auch nicht der kinderpornografische Aspekt im Vordergrund, er hat die Videos zwar nicht als normal empfunden, aber auf eine Art lustig (act. 439) respektive unglaublich (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Schliesslich wurde der Beschuldigte dafür (sowie wegen mehrfacher Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, was ein leichtes Verschulden widerspiegelt.