Lediglich die Heirat mit einer Landsfrau weist darauf hin, dass er durchaus noch Kontakte zu seinem Heimatland pflegt. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass seine Familie bei einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben würde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Seine fünfjährige Tochter besucht sodann bereits den Kindergarten, weshalb ein gemeinsamer Wegzug nach Bosnien und Herzegowina einem Entreissen aus ihrem gewohnten Umfeld und Freundschaftskreis gleichkommen würde, womit auch Art. 8 EMRK, welches das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, berührt ist.