4.3. Zusammenfassend ist beim Beschuldigten von einer mustergültigen beruflichen und sozialen Integration auszugehen. Davon zeugt auch sein positiver Einbürgerungsentscheid, welcher nur deshalb widerrufen wurde, weil sich der Beschuldigte während des laufenden Einbürgerungsverfahrens strafbar gemacht hat. Er hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und sich hier einen Freundeskreis und eine Berufskarriere aufgebaut. Lediglich die Heirat mit einer Landsfrau weist darauf hin, dass er durchaus noch Kontakte zu seinem Heimatland pflegt.