Der Beschuldigte ist in der Schweiz aufgewachsen und spricht entsprechend gut Deutsch. Auf Bosnisch könne er sich verständigen (act. 12) und er spricht auch zuhause teilweise Bosnisch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (act. 10) und hat weder Schulden noch Betreibungen (act. 15). Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte mit seiner Familie oder mit Kollegen (act. 445). Er habe einen grossen Freundeskreis, welchen er seit seiner Kindheit habe. Früher sei er auch beim FC Q._____ gewesen (act. 16).