4.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte kam im Jahr 1992, und damit mit knapp 2 Jahren, in die Schweiz (act. 362). Zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei älteren Schwestern ist er in R._____ und Q._____ aufgewachsen. Sowohl zu seinen Eltern wie auch zu seinen ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Schwestern pflegt er ein gutes Verhältnis (act. 12 f.). Im Juli 2015 hat er eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina geheiratet und wohnt mit ihr und den gemeinsamen Kindern (geb. 2018 und 2020) in S._____, wo er die Eigentumswohnung von seinem Vater übernommen hat (act. 13 und 444 f.;