4. 4.1. Der Beschuldigte, gemäss aktuellem Zivilstandsregister Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dabei handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Folglich hat ihn das Gericht grundsätzlich unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.