3. Nachdem inzwischen höchstrichterlich über die Rechtmässigkeit des Widerrufs des Einbürgerungsentscheids entschieden wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023), erübrigen sich Ausführungen zum Widerruf der Einbürgerungskommission vom 1. Oktober 2019 und dessen allfällige Nichtigkeit. Der Beschuldigte ist weiterhin Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte gemäss Art. 66a StGB des Landes zu verweisen ist.