Stellungnahme vom 22. November 2023 hielt die Oberstaatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz fest mit der Begründung, dass diese den Härtefall einzig mit den angeblich erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen begründet habe und es sinnvoll erscheine, dass die Erstinstanz eine umfassende Interessenabwägung bezüglich eines Härtefalls vornehme.