2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft machte mit Berufung geltend, dass das Bezirksgericht nicht legitimiert sei, über das Bürgerrecht einer ausländischen oder schweizerischen Person zu urteilen. Die Zuständigkeit für die Einbürgerung ausländischer Personen in der Schweiz sowie die Feststellung eines umstrittenen Schweizer Bürgerrechts würden dem BüG unterstehen, worin auch die dafür zuständigen Behörden festgehalten werden. Im Kanton Aargau sei das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die Feststellung des Schweizer Bürgerrechts zuständig (Berufungsbegründung, S. 3 f.).