Die Zusicherung der schweizerischen Staatsangehörigkeit stehe einer Landesverweisung entgegen, ohne dass die Nichtigkeit des verfügten Widerrufs im Strafverfahren festzustellen sei. Weiter läge unter den konkreten Umständen ein Härtefall vor, da die Zusicherung des Bürgerrechts eine erfolgreich durchlaufene behördliche Prüfung aller integrationsrelevanten Lebensbereiche voraussetze (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2).