Dieser Widerruf sei (zumindest) rechtswidrig gewesen, da sich der Beschuldigte korrekt verhalten und das DVI unverzüglich über das hängige Strafverfahren informiert habe. Der Beschuldigte geniesse durch das Schreiben vom 3. September 2019 Vertrauensschutz betreffend die Einbürgerung, selbst wenn die Einbürgerung noch nicht im Zivilstandsregister beurkundet sei. Die Zusicherung der schweizerischen Staatsangehörigkeit stehe einer Landesverweisung entgegen, ohne dass die Nichtigkeit des verfügten Widerrufs im Strafverfahren festzustellen sei.