2.1. Betreffend die Landesverweisung erwog die Vorinstanz Folgendes: Der Gemeinderat Q._____ habe dem Beschuldigten anlässlich der Gemeinderatssitzung am 5. November 2018 das Gemeindebürgerrecht zugesichert. Am 6. Mai 2019 habe er vom Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die Eingangsbestätigung seines Einbürgerungsgesuchs erhalten. In diesem Schreiben sei er darauf hingewiesen worden, dass wesentliche Änderungen wie z.B. ein Strafverfahren zu melden seien. Am 9. Mai 2019 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet, welcher nur vier Tage später, am 13. Mai 2019, das DVI darüber informiert habe.