1. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.